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Die Bilanzierung von Futures in den USA und in Deutschland: Ein Vergleich und seine praktischen Auswirkungen Von Dr. Dietmar Höffner, Berlin § 1 Einleitung Termingeschäfte und dabei insbesondere Finanzderivate[1] haben in den letzten 15 Jahren einen rasanten Aufschwung erfahren[2]. Seit einiger Zeit wird aus diesem Grund nicht mehr nur über die mit Termingeschäften verbundenen Risiken für die Vertragspartner[3], sondern auch über Gefahren für die Stabilität globaler Finanzmärkte[4] diskutiert. Wichtigstes Mittel zur Vermeidung der damit verbundenen Risiken ist Information. Ein Instrument, das über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kaufmanns bzw. des Unternehmens informieren soll, stellt der Jahresabschluß dar[5]. Deswegen wird bei der Frage der Risikovermeidung auch um die "richtige" Bilanzierung der Termingeschäfte gestritten[6]. Die vorliegende Arbeit stellt den deutschen und den amerikanischen Lösungsweg zur Bilanzierung von Termingeschäften vor und vergleicht die beiden Systeme. Die Arbeit beschränkt sich dabei auf die Behandlung von Futures (futures contracts/Terminkontrakte), der börsengehandelten Grundform[7] der Termingeschäfte. Ein Vergleich der unterschiedlichen Regelungen ist insbesondere für amerikanische Tochterunternehmen von deutschen Konzernmüttern interessant, da diese Gesellschaften jeweils einen Jahresabschluß nach amerikanischem Recht und einen nach deutschem Recht vorlegen müssen. § 2 Was sind Futures (Terminkontrakte/Futures contracts[8])? 1. Begriff des Futures Futures sind Termingeschäfte, das heißt, es wird ein Vertrag abgeschlossen, der erst zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Seiten zu erfüllen ist[9]. Die Parteien vereinbaren dabei, eine bestimmte Menge eines Handelsobjektes an einem bestimmten Termin zu einem im voraus festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen[10]. Futures werden an der Börse gehandelt und sind nach dem Objekt, auf das sich der Vertrag bezieht (Underlying), nach der Vertragsgröße und in bezug auf die Fälligkeitstermine, zu denen erfüllt werden muß, standardisiert[11]. Erst diese Eigenschaft ermöglicht die Handelbarkeit an der Börse[12]. Handelsobjekte können Waren (commodity futures), Finanzierungsinstrumente wie z.B. Staatsanleihen (financial futures), und Aktienindices (sie werden auch zu den financial futures gezählt[13]) sein[14]. 2. Handelsvorgang an der Börse Schließt ein Kunde an der Terminbörse einen Futures ab, hat er zu Beginn eine Sicherheitsleistung (Einschuß/initial margin) auf ein Konto der Börse oder eines dazwischentretenden Brokers (margins account), der seinerseits dann Sicherheiten stellt, zu erbringen[15]. Die Höhe dieser Einschüsse beläuft sich für gewöhnlich auf einige wenige Prozent vom später zu erfüllenden Umfang des Geschäfts[16]. Diese Zahlungen werden im vorliegenden Aufsatz nicht weiter verfolgt, da die Bilanzierung in den USA und in Deutschland entsprechend erfolgt[17]. Börsentäglich wird der Kurs des Kontraktes festgestellt und veröffentlicht[18]. Verändert sich der Kurs in günstiger Weise, wird die Wertveränderung dem Konto des Kunden sofort gutgeschrieben, sinken die Kurse, muß er weitere Zahlungen leisten (Nachschüsse)[19]. Die Zahlungen, in denen sich die Wertveränderungen des Kontraktes ausdrücken, heißen variation margins[20]. Theoretisch ist die Nachschußpflicht nicht begrenzt[21]. In der Regel werden aber die Kontrakte, bei denen der Kunde seiner Zahlungspflicht innerhalb sehr kurzer Fristen[22] nicht nachkommt, von der Börse automatisch aufgelöst[23]. 3. Die Einsatzmöglichkeiten von Futures Futures dienen nicht dazu, mit dem dem Vertrag zugrundeliegenden Objekt real zu handeln: Manche Kontraktarten sind gar nicht erfüllbar, etwa können Futures auf Aktien-Indices nicht beliefert werden[24], aber auch bei Warenterminkontrakten, bei denen die Erfüllung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, liegt die Quote der tatsächlich erfüllten Verträge nur zwischen 1% und 5%[25]. Mit Futures werden vielmehr zwei andere Zwecke verfolgt: Zum einen dienen sie Unternehmen dazu, Preis- und Zinsrisiken ihrer gewöhnlichen Geschäfte abzusichern (hedging[26]). Zu dieser Risiko-Absicherung werden bestehende Grundgeschäfte so mit anderen Geschäften kombiniert, daß das Risiko der Geschäftekombination geringer ist als das Risiko des Grundgeschäfts[27]. Zum anderen werden Futures zur Spekulation auf Kursänderungen verwendet (trading[28])[29], wobei die die Futures-Geschäfte kennzeichnende Hebelwirkung[30] den besonderen Reiz zur Spekulation darstellt[31]. Die Grenze zwischen beiden Zwecken ist zum Teil fließend[32]. § 3 Die Bilanzierung der Futures in Deutschland 1. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Der deutsche Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB/§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Bei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung handelt es sich um formelle und materielle Regeln über die Art und Weise der Rechnungslegung[33]. Nach ihnen hat der Kaufmann zu verfahren, um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechende Bilanz zu gelangen[34]. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Begriff der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Ausfüllung durch den Anwender: “Damit hat letztlich der Richter das entscheidende Wort”[35]. Zu einem wesentlichen Teil sind allerdings die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung 1985 durch das Bilanzrichtliniengesetz kodifiziert worden[36]. Dennoch ist das Bilanzrecht noch immer weniger Gesetzesrecht als Richterrecht, da das Gesetz in seinem Wortlaut so allgemein bleibt, daß richterliche Normanwendung zu Normsetzung wird[37]. Für Futures gibt es keine gesetzlich kodifizierten und verbindlichen Bewertungsvorschriften[38]. Sie sind daher aus den allgmeinen Vorschriften zu entwickeln[39]. Mittlerweile hat allerdings der Bankenfachausschuß (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) zur Bilanzierung von Financial Futures Stellung genommen[40]. Fachgutachten und Stellungnahmen des IDW haben für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer bindenden Charakter[41]: Ihre Beachtung wird dadurch faktisch auch für die zu prüfenden Unternehmen zur Pflicht[42]. 2. Der Kontrakt Bei Futures handelt es sich nach allgemeiner Meinung um einen Fall der schwebenden Geschäfte[43]. Schwebende Geschäfte sind solche, bei denen die Hauptleistung, die Gegenstand des Geschäfts ist, noch nicht bewirkt ist[44]. Da bei Termingeschäften der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben ist[45], liegt diese Voraussetzung bei Futures vor. Schwebende Geschäfte sind, obwohl sie Forderungen und Schulden begründen, nicht zu bilanzieren[46]. Nach dem BFH gilt dies deshalb, weil einerseits davon ausgegangen wird, daß sich Forderungen und Schulden aus dem schwebenden Geschäft gleichwertig gegenüberstehen, und andererseits das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 HGB) es gebietet, das Ergebnis eines schwebenden Geschäfts erst zu erfassen, wenn das Geschäft abgewickelt ist[47]. Die Annahme der Ausgeglichenheit von Forderungen und Schulden bei schwebenden Geschäften beruht auf dem Gedanken, daß kein vernünftiger Kaufmann ein Geschäft abschließt, das für ihn nachteilig ist[48]. Allerdings ist diese simple Annahme kein axiomatischer Grundsatz, der unabhängig von realen Gegebenheiten Geltung beansprucht[49]. Stellt sich heraus, daß die Verpflichtung des Kaufmanns seinen Anspruch übersteigt (sog. negativer Erfolgsbeitrag[50]), sind für die aus dem Geschäft zu erwartenden Verluste Drohverlustrückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden[51] (siehe dazu unten 3.). Im umgekehrten Fall, wenn der Anspruch des Kaufmanns seine Verpflichtung übersteigt (positiver Erfolgsbeitrag[52]), das Geschäft für ihn also einen Vorteil begründet, würde nach dem jetzigen Stand der Dinge aus dem Geschäft für den Kaufmann ein Gewinn resultieren. Dieser ist allerdings noch nicht realisiert, das heißt entgeltlich am Markt umgesetzt[53]. Nicht realisierte Gewinne dürfen aber nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4, HS. 2 HGB) in der Bilanz nicht als Ertrag ausgewiesen werden[54]. Ein Vorteil aus dem schwebenden Geschäft wird daher nicht in der Bilanz verzeichnet[55]. Das Realisationsprinzip ist eine Ausprägung des vom BFH genannten Grundsatzes der vorsichtigen Bilanzierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 HGB)[56]. Der Grundsatz der Vorsicht hat zum allgemeinen Inhalt, daß der bilanzierende Kaufmann bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Risiken stärker als die möglichen Chancen zu berücksichtigen hat, die Aktiva eher zu niedrig und die Rückstellungen eher zu hoch zu bewerten sind, die Ertragslage eher ungünstiger als zu günstig zu erscheinen hat[57]. Dieser Grundsatz dient vor allem dem Gläubigerschutz: Um überhöhte Gewinnentnahmen und -ausschüttungen zu vermeiden und so die Haftungssubstanz zu erhalten, darf der Kaufmann seinen Bestand nicht günstiger ausweisen, als er tatsächlich ist[58]. Um das so formulierte Ergebnis zu erreichen, verbietet das Gesetz durch das Realisationsprinzip die Vorwegnahme eines erwarteten, aber noch nicht realisierten Erfolges, um der Ungewißheit Rechnung zu tragen, ob ein solch vorteilhafter Umsatz später möglich ist und störungsfrei abläuft[59]. Die Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte ist also Folge des Wechselspiels zwischen der Ausgeglichenheitsvermutung, der Möglichkeit zur Bildung von Drohverlustrückstellungen und dem Realisationsprinzip als Erscheinungsform des Grundsatzes der vorsichtigen Bilanzierung[60]. Futures selbst erscheinen als schwebende Geschäfte folglich nicht in der Bilanz. Man nennt sie daher bilanzunwirksam[61]. 3. Drohverlustrückstellungen Wie bereits erwähnt, sind drohende Verluste aus dem schwebenden Geschäft auszuweisen. Diese Ausweispflicht ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr.4 HS. 1 HGB)[62]. Nach dem Imparitäts- oder Verlustantizipationsprinzip sind Gewinne und Verluste bei der Bewertung nicht paritätisch, sondern verschieden zu behandeln: Während Gewinne erst mit dem Umsatz (Realisation) berücksichtigt werden dürfen, ist einem Verlust bereits mit der Wertänderung, also unabhängig vom Umsatz, Rechnung zu tragen; unrealisierte aber bereits entstandene Verluste sind in der Bilanz vorwegzunehmen (Verlustantizipation)[63]. Das Imparitätsprinzip ist damit, genauso wie das Realisationsprinzip, Ausprägung des Grundsatzes der vorsichtigen Bilanzierung[64]. Der Ausweis drohender Verluste aus schwebenden Geschäften erfolgt durch Bildung von Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB[65]. Als Verlust aus dem schwebenden Geschäft ist die Differenz zwischen dem Wert der eigenen Leistung und dem Wert der zu erwartenden Gegenleistung ("Verpflichtungsüberschuß"[66]) zu verstehen[67]. Diese Wertdifferenz findet ihren Niederschlag in den vom Käufer oder Verkäufer eines Futures zu erbringenden Nachschüssen[68]. Am Abschlußstichtag sind daher die gezahlten variation margins als Drohverlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB auszuweisen[69]. In entsprechender Höhe wird bei diesem Vorgang in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Verlust (Aufwand) gebucht[70]. Diese Rückstellungsbildung ist erfolgswirksam[71], da sie zu einer (Buch-) Vermögensänderung führt und sich in der Erfolgsrechnung ausdrückt[72]. 4. Variation Margins Nach dem BFA[73] und der herrschenden Ansicht in der Literatur[74] sind während der Laufzeit des Kontraktes die gezahlten und erhaltenen Nachschüsse (variation margins) erfolgsneutral zu behandeln. Erfolgsneutrale Behandlung heißt, daß sich der Vorgang in der Bilanz nur als bloße Vermögensumschichtung auswirkt, also weder zu einer Vermögensmehrung noch zu einer Vermögensminderung führt[75]. Derartige Buchungsvorgänge gehen dementsprechend nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung ein[76]. Muß ein Nachschuß bezahlt werden, vermindern sich die flüssigen Mittel: Durch eine Aktivierung der Zahlung wird der Vorgang erfolgsneutral behandelt, da sich dann das Buchvermögen nicht verändert (Aktiventausch)[77]. Umgekehrt muß beim Erhalt einer Nachzahlung zur erfolgsneutralen Behandlung ein Passivposten gebildet werden (Bilanzverlängerung)[78]. Die erfolgsneutrale Behandlung der erhaltenen Nachschüsse ist Folge des Realisationsprinzips[79], das bereits für die Nichtbilanzierung des gesamten Kontraktes Bedeutung gewann[80]. Erhält der Käufer oder Verkäufer eines Futures eine Zahlung auf sein Margenkonto, weil der Kurs des Kontraktes gestiegen ist, darf er diesen Vorteil aus dem schwebenden Geschäft wegen der Geltung des Realisationsprinzips nicht erfolgswirksam als Gewinn verbuchen[81]: Denn die regelmäßigen Gutschriften oder Belastungen von Bewertungsgewinnen bzw. -verlusten durch die Börse stellen noch keine endgültige Gewinn- oder Verlustrealisation dar[82]. Solange der Kontrakt noch offen steht, kann der an einem Tag auftretende vermeintliche Gewinn bereits am nächsten Handelstag der Börse aufgrund einer gegenläufigen Kursentwicklung zerinnen[83]. Dem Realisationsprinzip wird daher allein eine erfolgsneutrale Erfassung der erhaltenen Zahlung gerecht[84]. Hat dagegen der Käufer oder Verkäufer eines Terminkontraktes seinerseits Nachschüsse zu leisten, wird dadurch eine Wertminderung seines Kontraktes ausgedrückt[85]. Es besteht daher ein Verpflichtungsüberschuß aus einem schwebenden Geschäft: Die aus schwebenden Geschäften zu erwartenden Verluste sind durch die mittlerweile spezialgesetzlich geregelte Bildung von Drohverlustrückstellungen zu berücksichtigen (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)[86]. Um aber drohende Verluste nicht zweimal in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, muß auch für die vom Kaufmann im Rahmen einer Futures Position zu leistenden Nachschüsse eine erfolgsneutrale Erfassung erfolgen[87]. Die durch die zu leistenden Nachschüsse drohenden Verluste aus dem Terminkontrakt werden daher nicht durch eine erfolgswirksame Verbuchung, sondern durch erfolgswirksame Bildung von Rückstellungen antizipiert[88]. Gezahlte oder erhaltene Nachschüsse (variation margins) bei noch nicht abgewickelten Futures sind folglich zu bilanzieren: Sie sind unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" gemäß § 266 Abs. 2, B. II. 4. HGB bzw. "sonstige Verbindlichkeiten" gemäß § 266 Abs. 3, C. 8. HGB zu erfassen[89]. Am Abrechnungstag bzw. bei Glattstellung der Kontrakte sind die während der Kontraktlaufzeit angefallenen Zahlungen grundsätzlich in voller Höhe erfolgswirksam zu verbuchen[90]: Sie sind zu diesem Zeitpunkt in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehemen[91]. Dies liegt daran, daß mit der Abrechnung bzw. Glattstellung sämtliche Zahlungen erfolgt sind und nunmehr keine Rechte oder Pflichten aus den Kontrakten bestehen[92]. Gewinne und Verluste sind damit realisiert[93] und können ausgewiesen werden. Gleichzeitig sind die gegebenenfalles gebildeten Drohverlustrückstellungen aufzulösen, da der Grund für deren Bildung mit der Abrechnung der Kontrakte entfallen ist[94]. 5. Bilanzierung bei Sicherungsgeschäften Die Möglichkeiten zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist unter dem Gesichtspunkt des Einzelbewertungsgrundsatzes zu betrachten[95]. Der Grundsatz der Einzelbewertung, wie er nunmehr in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB angeführt ist, verlangt, daß Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind[96]. Durch die Einzelbewertung soll verhindert werden, daß durch Zusammenfassung von Vermögensgegenständen Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden[97]. Dadurch wird eine gleichmäßige Anwendung des Realisationsprinzips und des Imparitätsprinzips unterstützt[98]. Der Grundsatz der Einzelbewertung entspricht daher dem Vorsichtsprinzip[99]. Bei Sicherungsgeschäften kann allerdings eine uneingeschränkte Anwendung der Einzelbewertung das tatsächliche Bild der Vermögens- und Ertragslage i. S. des § 264 Abs. 2 HGB verfälschen[100]. Denn der sich mit Futures absichernde Unternehmer hat zwei Positionen zu bewerten: das Sicherungsgeschäft (die Futures-Position) und das abgesicherte Geschäft. Damit Risiken ausgegelichen werden, müssen sich die beiden Positionen bei Preis- oder Zinsänderungen gegenläufig verhalten[101]. Daraus folgt, daß bei jeder Kurs- bzw. Preisänderung - unabhängig von ihrer Richtung - nach dem Imparitätsprinzip und dem Einzelbewertungsgrundsatz, eine Verlustantizipation erfolgen müßte, während dies für den spekulierenden Kaufmann nur bei einer für ihn ungünstigen Kurs- bzw. Preisentwicklung der Fall wäre[102]. Bilanzen, die eine Risikoabsicherung nicht zum Ausdruck bringen und statt dessen kaufmännisch vernünftiges Handeln bilanziell bestrafen, können weder die Gewinnermittlungs- noch die Informationsfunktion des Jahresabschlusses in befriedigendem Maße erfüllen[103]. Außerdem ist das Imparitätsprinzips darauf beschränkt, tatsächlich drohende Verluste zu erfassen[104]. Eine isolierte Berücksichtigung von Vermögensrisiken ist daher dann zu vermeiden, wenn diese durch gegenläufige Gewinnchancen ausgeglichen werden[105]. Ein Abweichen vom Grundsatz der Einzelbewertung wenn Preis- oder Zinsänderungsrisiken durch Futures abgesichert werden, ist daher auch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unerlässlich[106]. a) Voraussetzungen nach dem BFA Dementsprechend schreibt der BFA[107] für Sicherungsgeschäfte vor, unter folgenden Voraussetzungen vom Grundsatz der Einzelbewertung abzuweichen: Das zu sichernde Geschäft muß eindeutig bestimmbar sein[108]. Außerdem muß das abzusichernde Geschäft einem dem Sicherungsgeschäft entsprechenden Risiko (Währungs-, Zinsänderungs- oder sonstigem Preisrisiko) unterliegen. Das Sicherungsgeschäft muß entweder gleichartige Gegenstände[109] wie das abgesicherte Geschäft betreffen, oder eine parallele Veränderung der Bewertungsergebnisse der beiden gegenläufigen Geschäfte kann erwartet werden. b) Bilanzierungsweise Keine Auswirkungen hat das Motiv des Kontraktabschlusses auf die bilanzielle Behandlung der mit dem Kontrakt verbundenen Nachschüsse[110]. Diese sind daher auch bei Absicherung in der Bilanz erfolgsneutral abzugrenzen[111]. Nach dem BFA findet aber eine zusammengefaßte Bewertung der zusammengehörigen Geschäfte statt[112]. Bewertungsgewinne sind dabei bis zur Höhe der ihnen gegenüberstehenden Bewertungsverluste erfolgswirksam zu verrechnen[113]. Das heißt, daß die nach dem Imparitätsprinzip zu berücksichtigenden Verluste nur in Höhe des negativen Saldos beider Geschäfte in der Bilanz zu verzeichnen sind[114]. Als Beispiele nennt der BFA die Bewertung des abgesicherten Bilanzposten mit dem Preis des Sicherungsgeschäftes oder den Verzicht auf Rückstellungsbildung für das Sicherungsgeschäft[115]. Ein positver Saldo ist entsprechend dem Realisationsprinzip nicht zu verzeichnen[116]. c) Absicherungfähige Positionen Für den folgenden Vergleich der Rechnungslegungsmethoden[117] muß zwischen der Absicherung bestehender Bilanzposten (Aktiva oder Passiva), fester Verbindlichkeiten bzw. schwebender Geschäfte und erst geplanter, also rechtlich noch unverbindlicher Geschäfte (sog. antizipierender Hedge) unterschieden werden[118]. Nach dem BFA ist die Hedge-Bilanzierung bei der Absicherung von bestehenden Bilanzposten und anderen nicht bilanzwirksamen Geschäften (schwebende Geschäfte) zulässig[119]. Abgelehnt wird vom BFA[120] und der ganz herrschenden Meinung in der deutschen Literatur[121] eine Hedge-Bilanzierung für die Absicherung geplanter Geschäfte (antizipierender Hedge)[122]. Bei derartigen Sicherungsgeschäften bleibt es bei der Anwendung des strengen Einzelbewertungsgrundsatzes[123]. Die deutsche Haltung wird zum einen damit begründet, daß sich aus dem abzusichernden aber noch nicht abgeschlossenen Geschäft gar keine Gewinne ergäben, die dann mit Verlusten aus dem Sicherungsgeschäft hätten verrechnet werden können[124]. Zum anderen stehe einem antizipierenden Hedge das Stichtagsprinzip[125] entgegen, das eine hinreichende Konkretisierung der in der Bilanz berücksichtigungsfähigen Gewinnerwartung verlange: Die bloße Aussicht auf Abschluß eines dem Terminkontrakt korrespondierend gegenüberstehenden Geschäfts genüge hierfür nicht[126]. § 4 Die Bilanzierung der Futures in den USA 1. Rechnungslegungsvorschriften der USA - Die US-GAAP Die GAAP (Generally Accepted Accounting Principles[127]) sind nicht kodifizierte Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze unterschiedlichen Ursprungs: Sie sind eine Art common law der Rechnungslegung, das im Laufe der Zeit von den unterschiedlichsten Institutionen den jeweiligen Problemen entsprechend geprägt und entwickelt wurde[128]. Die GAAP unterliegen einsprechend den Änderungen der wirtschaflichen Gegebenheiten einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und können z. B. durch Stellungnahmen der zuständigen Gremien relativ kurzfristig geänderten werden[129]. Die Bezeichnung GAAP für die Rechnungslegungsgrundsätze hat sich aus einer Klausel in dem Testat der amerikanischen Wirtschaftsprüfer (Certified Public Accountant - CPA) entwickelt[130]. Die Ausarbeitung der GAAP ist weitgehend dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übertragen worden[131]. Hier haben vor allem die Berufsorganisation der amerikanischen Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants - AICPA) und seine Vorgängerorganisation (American Institute of Accountants - AIA) und deren Ablegerorganisationen gewirkt[132]. Seit 1973 besteht das Financial Accounting Standards Board (FASB), eine ebenfalls nichtstaatliche Einrichtung, die aber von einer von dem AICPA unabhängigen Stiftung getragen wird[133]. Das FASB ist heute die Organisation, die primär für die Weiterentwicklung der GAAP für Rechnungslegung privater Unternehmen zuständig ist[134]. Zu diesem Zweck verabschiedet das Board offizielle "Statments of Financial Accounting Standards" (FAS oder SFAS), worin einzelne noch offene Bilanzierungsfragen geregelt oder ältere Veröffentlichungen ersetzt werden: Diese Standards bilden die eigentlichen GAAP[135]. Sie haben unmittelbare Auswirkungen auf die bilanzierenden Unternehmen, weil deren Rechnungslegung den GAAP entsprechen müssen, wenn das uneingeschränkte Testat eines Wirtschaftsprüfers angestrebt wird[136]. Die Standards des FASB werden auch von den amerikanischen Gerichten anerkannt[137]. Im Unterschied zu den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bestehen praktisch keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung der GAAP[138]. Mit dem 1983 erschienen "Statement of Financial Accounting Standards No. 80 - Accounting for Futures Contracts"[139] hat das FASB die Rechnungslegungsgrundsätze für Futures festgelegt. 2. Bilanzierung des Kontraktes Wie nach den GoB sind auch nach dem FASB die Terminkontrakte selbst nicht zu bilanzieren[140]. Auch nach amerikanischer Rechnungslegung sind Futures bilanzunwirksam (off-balance-sheet[141]). 3. Variation Margins Für gezahlte oder erhaltene Nachschüsse (variation margins) schreibt das FASB eine unterschiedliche Bilanzierungsweise vor, je nach dem, ob der Terminkontrakt zu spekulativen Zwecken (non-hedge/trade) oder zur Absicherung anderer Handelspositionen (hedge), gehalten wird: a) Spekulative Futures Futures, die nicht dazu dienen, andere Positionen abzusichern, sollen zu aktuellen Marktpreisen verbucht werden (mark-to-market[142]). Das heißt, erhaltene oder gezahlte Nachschüsse (variation margins) werden als Gewinn oder Verlust der Periode gebucht, in der die Veränderung des Marktwertes des Futures auftritt[143]. Damit wird für die Nachschüsse eine erfolgswirksame, also zu einer (Buch-)Vermögensmehrung oder -minderung führende[144], Bilanzierung vorgeschrieben[145]. Das Board begründet diese Regelung damit, daß ein günstiger Kurs des Terminkontraktes unmittelbar die Aktiva des Unternehmens erhöhe: Der vom Broker geschuldete Betrag erhöhe sich sofort und das Unternehmen könne sich den Betrag, um den das Margenkonto die Sicherheitsleistung übersteigt, sofort in bar auszahlen lassen, ohne den Terminkontrakt zu liquidieren; außerdem werde mit dieser Erhöhung der Aktiva auch keine entsprechende Erhöhung der Passiva oder Verminderung der Aktiva an anderer Stelle einhergehen[146]. Dadurch wird erreicht, daß für die Ertragsrealisierung nicht die Schließung der offenen Position entscheidend ist, sondern allein der Eingang der Zahlung auf das Margenkonto[147]. b) Sichernde Futures (hedge) Auch das FASB sieht in einer Absicherungs-Situation eine andere Bilanzierungsweise vor: Voraussetzung ist, daß die sogenannten hedge criteria erfüllt sind[148]. aa) Voraussetzungen (hedge criteria) Durch die Position, die abgesichert werden soll, muß das bilanzierende Unternehmen einem Preis- oder Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sein; das Risiko darf nicht durch andere Aktiva, Passiva, Verbindlichkeiten oder geplante Aktivitäten bereits ausgeglichen werden[149]. Außerdem muß der Futures das abzusichernde Risiko reduzieren und als hedge bezeichnet werden[150]. Dazu muß zu Beginn der Absicherung festgestellt werden, daß eine große gegenseitige Abhängigkeit (high correlation) zwischen dem Marktpreis des Futures und entweder dem Marktwert der abgesicherten Position bzw. dem Ertrag aus der abgesicherten Position oder den Ausgaben für die abgesicherten Position besteht[151]. Schließlich muß das bilanzierende Unternehmen ständig überprüfen, ob die Absicherungssituation noch besteht und ob sich die Erwartung der gegenseitigen Abhängigkeit der Wertveränderung des Futures und der abgesicherten Position erfüllt: Ist dies nicht der Fall, hat das Unternehmen zur Bilanzierungsweise der spekulativen Futures überzugehen[152]. bb) Bilanzierung der sichernden Futures Erfüllt der Terminkontrakt die Bedingungen für sichernde Futures, wird die Verbuchung der Erfolgsbeiträge des Futures entsprechend der Behandlung bei der abgesicherten Position vorgenommen[153] (sog. Hybrid-Approach[154]). Wird (ausnahmsweise[155]) die abgesicherte Position zu Marktpreisen erfaßt, also unrealisierter Gewinn bereits als Einkommen verbucht, muß auch der zugeordnete Terminkontrakt zu Marktpreisen erfaßt werden (mark-to-market)[156]. Es handelt sich dann, wie bei den spekulativen Geschäften, um eine erfolgswirksame Verbuchung der variation margins[157]. Wird die abzusichernde Position aber (wie auch nach amerikanischem Recht regelmäßig[158]) zu Anschaffungskosten bzw. nach dem Niederstwertprinzip bilanziert, verlangt das Board, Gewinne oder Verluste erst dann zu verbuchen, wenn dies auch in der abgesicherten Position geschieht[159]. Wertgewinne und -verluste des Sicherungsgeschäftes bleiben dann vorübergehend unberücksichtigt und werden zu diesem Zweck in der Bilanz erfolgsneutral abgegrenzt: Die Erfolgswirksamkeit wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit von Grund- und Sicherungsgeschäft verschoben (deferral-accounting)[160]. Bei bestehenden Aktiva oder Passiva erscheint die Veränderung des Marktwertes des Kontraktes als Berichtigung des Buchwertes (adjustment of the carrying amount) der abgesicherten Position[161]. Ein Gewinn oder Verlust wird dabei entsprechend anderer Komponenten des Buchwertes verzeichnet[162], beispielsweise bei einem Aktivposten, der zum Verkauf steht, regelmäßig wenn dieser verkauft ist[163]. Wird eine fest eingegangene Verbindlichkeit oder ein geplantes Geschäft abgesichert, soll die Wertveränderung des Futures in die Berechnungen für die Durchführung des Geschäfts eingehen[164]. Die zusammengefaßte Marktwertveränderungen beider Positionen, sicherndes und abgesichertes Geschäft, werden zum Zeitpunkt der Durchführung des abgesicherten Geschäftes erfolgswirksam verrechnet[165]. Durch diese Regel wird erreicht, daß Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft gleichzeitig mit den Gewinnen oder Verlusten aus dem gesicherten Geschäft in der Bilanz erscheinen[166]. Das Board sieht in dieser Regelung eine bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Wirkungsweise einer Absicherungsstrategie: Würden Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft sofort verbucht, während Posten abgesichert werden, bei denen sich die Auswirkungen der Preis- oder Zinsänderungen erst in einer zukünftigen Periode zeitigen, führe dies zu einer Berichterstattung, in der zusammengehörende und sich gegenseitig aufhebende Erträge in verschiedenen Perioden verzeichnet würden[167]. Eine solche Berichterstattung neige dazu, eine größere Ertragsschwankung aufzuzeichnen als sie tatsächlich vorliegt, und es erschiene, als wäre das Unternehmen in verstärktem Maße Preis- und Zinsanderungsrisiken ausgesetzt, obwohl diese gerade durch die Absicherungsstrategie vermindert worden seien[168]. cc) Absicherungsfähige Positionen Hedge-Bilanzierung ist zulässig zur Absicherung der folgenden Positionen: bestehende Aktiva oder Passiva, fest eingegangene Verpflichtungen (firm commitments) und auch für geplante Geschäfte[169] (anticipated transactions)[170]. Im letzteren Falle, also wenn das zukünftige Geschäft noch nicht rechtlich verpflichtend abgeschlossen wurde, ist die Hedge-Bilanzierung nur erlaubt, wenn die entscheidenden Eckdaten des Geschäfts bereits feststehen und die Durchführung des Geschäfts wahrscheinlich (probable) ist[171]. Zur Frage der antizipierenden Absicherung räumt das Board zwar ein, daß ein geplantes Geschäft nicht dasselbe technische Risiko in sich berge, wie bestehende Bilanzposten oder fest eingegangene Verbindlichkeiten, meint aber es bestünde ein praktisches Risiko (risk from a practical perspective), weswegen letztlich auch für solche Sicherungsaktivitäten die Hedge-Bilanzierung vorgeschrieben wird[172]. Das FASB deutet an, daß es die Anwendung der Hedge-Bilanzierung auch auf die Absicherung zukünftiger Geschäfte als Entgegenkommen für die Unternehmen sieht, die derartige Absicherungen vornehmen[173]. § 5 Vergleich der US-amerikanischen und deutschen Regelung Nachdem die US-amerikanischen und deutschen Bilanzierungsvorschriften für Futures in ihren Grundzügen dargelegt wurden, sollen sie nunmehr miteinander verglichen werden. Dafür werden die obigen Ergebnisse gegeneinandergeführt und durch theoretische Fallbildung die Unterschiede in den Auswirkungen bei der Anwendung der jeweiligen Buchführungsgrundsätze herausgearbeitet. 1. Spekulative Futures Bei der Bilanzierung spekulativer Futures sind die Unterschiede zwischen deutscher und amerikanischer Regelung am deutlichsten[174]. Während nach amerikanischem Recht eine Marktbewertung erfolgt[175] und daher die Kursausschläge in beide Richtungen erfolgswirksam gebucht werden, erscheinen nach deutschen Bilanzregeln während der Laufzeit des Kontraktes nur die Bewertungsverluste aus den Futures in der Bilanz[176]. Führt ein Unternehmen Spekulationsgeschäfte in größerem Umfang durch, werden die Bilanzen nach deutschem bzw. nach amerikanischem Recht sehr unterschiedlich ausfallen: Im angenommenen Fall, daß sich Gewinne und Verluste der einzelnen zur Spekulation vorgenommenen Geschäfte in etwa ausgleichen, sieht die amerikanische Bilanz einen Abschluß der Termingeschäfte von +/- 0 vor, da sich die verbuchten Gewinne und Verluste kompensieren. In der deutschen Bilanz dagegen muß ein Verlust in Höhe sämtlicher bis zum Bilanzstichtag bezahlter Nachschüsse ausgewiesen werden, ohne daß eine Verrechnung mit den auf der anderen Seite erhaltenen Nachschüssen erfolgen könnte. Dies führt zu einem hohen Verlustausweis aus spekulativen Geschäften. Der Erfolg oder Mißerfolg aus den Aktivitäten im Zusammenhang mit spekulativen Geschäften ist daher aus der deutschen Bilanz nicht ersichtlich. Zur Beurteilung müßten in jedem Fall zusätzliche Informationen herangezogen werden. Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für die erste Rechnungslegungsperiode, in der Futures-Geschäfte getätigt werden: In der darauffolgenden Periode werden die Gewinne aus allen abgewickelten Geschäften, die in der vorangegangenen Periode noch in der Schwebe waren, erfolgswirksam, das heißt sie gehen in voller Höhe in die Gewinn- und Verlust ein[177]. Verluste aus den ehemals schwebenden, nunmehr abgewickelten Futures werden hingegen nur bis zu der Höhe erfolgswirksam, zu der sie nicht bereits in der vorangegangenen (ersten) Rechnungslegungsperiode antizipiert wurden; dies folgt aus der Auflösung der Rückstellung nach Beendigung des schwebenden Geschäfts[178]. Das heißt aber, daß bei gleichbleibendem Geschäftsvolumen und einer fortdauernden Ausgeglichenheit der Gewinne und Verluste aus den Spekulationsgeschäften in der nächsten Periode auch der deutsche Abschluß zu einem Ergebnis für die Termingeschäfte von +/- 0 kommen wird, da in diesem Abschluß die nunmehr erfolgswirksamen Gewinne aus der vorangegangenen Periode die in dieser Periode zu bildenden Drohverlustrückstellungen ausgleichen werden. Allerdings sind dennoch die Unterschiede nicht zu verkennen: Das Imparitätsprinzip bewirkt[179], daß immer die Verluste aus der vorangegangenen Periode mit den in der darauffolgenden Periode realisierten aber in der vorangegangen Periode entstandenen Gewinnen gemeinsam in einen Jahresabschluß eingehen[180]. Grund dafür ist, daß die deutsche Bilanz in erster Linie Gewinnermittlungbilanz ist[181]. Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses hat unter dieser Betonung der Gewinnermittlungsprinzipien zu leiden[182]. Dies wird deutlich, wenn beispielsweise der Umfang des Futures-Geschäfts innerhalb einer Periode stark ansteigt. In dem diese Rechnungslegungsperiode abschließenden Jahresabschluß wird gesetzmäßig ein starker Anstieg der Verluste bei den Termingeschäften in der Bilanz zu verzeichnen sein. Umgekehrt werden in einem Jahresabschluß die Gewinne zunehmen, wenn die Geschäftstätigkeit zurückgegangen ist. Allerdings muß gar nicht der Umfang der Geschäftstätigkeit entscheidend sein: Auch bei gleichbleibendem Geschäftsumfang (bezogen auf den Gesamtbetrag der Geschäfte i.S. von § 285 Nr. 3 HGB), dafür aber zu- oder abnehmender Volatilität[183] der Kurse werden die dadurch in dieser Periode entstehenden[184] vergrößerten Gewinne und Verluste verschiedenen Perioden zugeordnet. Derartige Periodenzurechnung auf Grund der genannten Fundamentalprinzipien der deutschen GoB sind ein Charakteristikum[185] der deutschen Buchführung[186]. Bei Spekulationsgeschäften mit Futures ist allerdings zu beachten, daß es sich um ein sehr "schnellebiges" Geschäft handelt: Wegen der Hebelwirkung[187] der Futures fallen Gewinne und Verluste aus diesen Geschäften innerhalb kürzester Zeiten an[188]. Die Ausnutzung von Kurs- und Marktpreisschwankungen bedingt außerdem Strategie- und Geschäftsanpassungen innerhalb kürzester Zeit[189]. Daher ist es sehr wenig wahrscheinlich, daß bei Spekulationsgeschäften langfristige Handelsstrategien verwandt werden; vielmehr werden Art und Umfang der getätigten Geschäfte ganz von der erwarteten zukünftigen Kurs- und Marktentwicklung abhängen[190]. Auf dem Futuresmarkt wird die Schnelligkeit dieser Einstellung auf erwartete Kursschwankungen durch die jederzeitige Glattstellungsmöglichkeit[191] und durch das Angebot einer breiten Palette von unterschiedlichen Finanzderivaten[192] unterstützt[193]. Es dürften daher Gewinn- und Verlustentwicklung bei der Spekulation mit Futures in ungleich stärkerem Maße schwanken und wesentlich kurzfristigeren Entwicklungen unterliegen, als dies bei "gewöhnlichen" Handelsgeschäften (etwa der Warenproduktion) aber auch z.B. bei der Aktienspekulation der Fall ist. Daher machen sich auch die Fundamentalprinzipien der deutschen Buchführung hier verstärkt bemerkbar. Es bleibt daher festzuhalten, daß bei Futuresgeschäften die negativen Auswirkungen der deutschen Rechnungslegungsgrundsätze auf den Informationsgehalt des Jahresabschlusses in unverhältnismäßig starkem Maße auftreten. Eine solche Einschränkung vermeidet das amerikanische mark-to-market-Prinzip. 2. Sicherungsgeschäfte a) Antizipierender Hedge Eine klare Differenz zwischen der amerikanischen und der deutschen Rechnungslegung bei den sichernden Terminkontrakten besteht bei der Absicherung von Geschäften, die zwar geplant, aber noch nicht rechtlich verbindlich sind: Während nach amerikanischen Rechnungslegungsregeln eine Hedge-Bilanzierung möglich ist[194], findet nach der deutschen Regelung eine strenge Einzelbewertung statt[195]. Kommt das geplante Geschäft tatsächlich zustande, ergibt sich im deutschen Jahresabschluß in der Rechnungslegungsperiode, in der das geplante Geschäft auf Grund der Geltung des Einzelbewertungsgrundsatzes noch nicht berücksichtigt werden kann, je nach Verlauf des betreffenden Kurses eine imparitätische Verlustantizipation für das Sicherungsgeschäft[196], während ein Gewinn aus beiden Geschäften erst in der darauffolgenden Periode nach Ausführung der beiden Geschäfte ausgewiesen werden kann[197]. Der vorzutragende Gewinn ist dabei genau um die antizipierten Verluste erhöht[198]: Sinkt also der Kurs des Terminkontraktes, sind für die zu zahlenden Nachschüsse Drohverlustrückstellungen zu bilden; aber in der nächsten Periode entsteht dafür aus der Auflösung der Rückstellungen - unabhängig von der weiteren Entwicklung des betreffenden Kurses - ein entsprechend erhöhter Gewinn. Diese Regelung trägt allerdings der Liquiditätswirksamkeit beider Geschäfte Rechnung, denn die Nachschüsse an die Börse müssen bezahlt werden, während dem keine Liquiditätszuflüsse oder sonstige Wertsteigerungen bei anderen Posten gegenüberstehen[199]. Die deutsche Regelung vermeidet daher nicht nur den Unsicherheitsfaktor, der den Abschluß des geplanten Geschäfts betrifft[200], sondern berücksichtigt auch die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäfts bis zum Bilanzstichtag. Nach amerikanischer Rechnungslegung ergibt sich der zwischenzeitliche Mittelabfluß für Nachzahlungen dagegen nicht aus der Bilanz, da entsprechende Zahlungen erfolgsneutral abzugrenzen sind[201]. b) Absicherung bestehender Bilanzposten und schwebender Geschäfte bzw. fester Verbindlichkeiten Bei der Absicherung bestehender Bilanzposten und schwebender Geschäfte bzw. fester Verbindlichkeiten werden sowohl nach deutschen, als auch nach amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen die Sicherungsgeschäfte durch die jeweilige Hedge-Bilanzierung abgebildet[202]. Während allerdings nach deutschem Recht gegebenenfalls eine Verlustantizipation für das negative Saldo der sichernden und der abgesicherten Positionen in Frage kommt[203], werden nach amerikanischem Recht entweder beide Positionen nach dem Marktwert bilanziert oder sämtliche Wertänderungen erfolgsneutral abgegrenzt[204], so daß sich im letzteren Fall aus den beiden Positionen keine Buchvermögensänderung ergibt. Bei den Auswirkungen dieses Unterschiedes ist folgendermaßen zu differenzieren: Bei einer guten Absicherung gleichen sich die Gewinne und Verluste der beiden gegenüberstehenden Positionen real aus: Der Saldo der Bewertungsveränderungen beider Positionen ist daher +/- 0[205]. Nach amerikanischen Grundsätzen würden sich in diesem Fall entweder (mark-to-market-accounting) die gegenüberstehenden Bewertungsgewinne und -verluste kompensieren oder sie wären (deferral-accounting) auf Grund der erfolgsneutralen Behandlung nicht zu brücksichtigen. In beiden Fällen würde das Periodenergebnis durch die Geschäfte nicht beeinflußt werden. Aber auch nach deutschen Bilanzierungsregeln wären in diesem Falle mangels negativen Saldos keine Drohverlustrückstellungen zu bilden. Bei einem "perfekten Hedge" hätte daher die Wahl der anzuwendende Rechnungslegungsgrundsätze keine Auswirkungen. Bei einer schlechten Absicherung dagegen werden die Bewertungsgewinne der einen Position nicht die Bewertungsverlusten der anderen Position ausgleichen[206]: Es entsteht entweder ein positiver oder ein negativer Saldo. Nach den deutschen Grundsätzen zur Bilanzierung der Absicherungsgeschäfte werden die Bewertungsgewinne bis zur Höhe der ihnen gegenüberstehenden Bewertungsverluste erfolgswirksam verrechnet; der positive Saldo bleibt aber außer Ansatz[207]. Die Bewertungsgewinne werden erst bei Abrechnung der Kontrakte ausgewiesen[208]. Ist dagegen der Saldo negativ, muß er durch Bildung von Drohverlustrückstellungen berücksichtigt werden[209]. Diesem Verlustausweis stehen dann in der nächsten Rechnungslegungsperiode erhöhte Gewinne gegenüber[210]. Nach amerikanischem Recht ist (wegen des Hybrid-Approach[211]) folgendes zu unterscheiden: Werden sicherndes und abgesichertes Geschäft zu Marktpreisen bilanziert (mark-to-market), gibt der amerikanische Jahresabschluß sowohl einen positiven als auch einen negativen Saldo aus den (unrealisierten) Wertveränderungen der beiden Positionen wieder, da beide Positionen zu Marktpreisen erfaßt werden. Ein Unterschied zwischen amerikanischen und deutschen Grundsätzen ergäbe sich in diesem Fall nur, wenn ein positiver Saldo vorliegt. Werden dagegen bei beiden Geschäften Bewertungsänderungen der Geschäfte verzögert berücksichtigt (deferral-accounting), steht das bilanzierende Unternehmen vor der Alternative, für das Sicherungsgeschäft entweder weiterhin die Hedge-Bilanzierung anzuwenden oder zur Bilanzierung nach den Vorschriften über spekulative Geschäfte überzugehen[212]. Wird das Sicherungsgeschäft weiterhin als Hedge bilanziert, wäre dann bei einem negativen Saldo die verschlechterte Situation des Unternehmens aus dem Jahresabschluß nicht zu erkennen, da auch der negative Saldo erfolgsneutral abgegrenzt werden würde[213]. Bilanziert das Unternehmen hingegen das Sicherungsgeschäft wie ein spekulatives Geschäft, würde die Marktbewertung des Sicherungsgeschäftes Platz greifen und der Bewertungsverlust des Sicherungsgeschäftes in voller Höhe in den Jahresabschluß eingehen. Dieser Verlustausweis würde zusätzlich verstärkt, weil ein entsprechender Gewinn aus der weiterhin nach dem Anschaffungskosten- bzw. Niederstwertprinzip zu bewertenden abgesicherten Position nicht berücksichtigt werden könnte. Nach beiden Alternativen erfolgt also ein jeweils anderer Verlustausweis, als nach deutschen Grundsätzen. Dieser ist aber - gemessen an den realen Verhältnissen zum Bilanzstichtag - entweder zu niedrig oder zu hoch. Die Entscheidung zwischen den Alternativen hängt davon ab, ob das bilanzierende Unternehmen die vorausgesetzte hohe gegenseitige Abhängigkeit (high correlation) zwischen der Marktbewertung der beiden Positionen noch für gegeben hält[214]. Aufgrund der mangelnden Ausgestaltung des Merkmals "high correlation"[215] ist die Entscheidung mehr oder weniger in das Belieben des Unternehmens gestellt[216]. Bei einem positiven Saldo ergäbe sich, bei Anwendung der deferral-Methode, wenn das Unternehmen an der Hedge-Bilanzierung festhält, zwischen deutschem und amerikanischem Abschluß wiederum kein Unterschied, da der Gewinnausweis nach beiden Methoden auf die nächste Rechnungslegungsperiode verschoben wird. Ein Unterschied ergäbe sich aber bei einem positiven Saldo dann, wenn das Unternehmen zur Marktbewertung des Sicherungsgeschäfts übergeht, da dann im amerikanischen Abschluß ein Gewinnausweis für das Sicherungsgeschäft möglich ist, der bekanntlich nach deutschem Recht nicht erfolgen kann. Insgesamt betrachtet ergibt sich daher nach den deutschen Bilanzierungsgrundsätzen für Hedge-Geschäfte bei dem Ausweis von Verlusten aus der Zusammenfassung der beiden Positionen ein gleichmäßigeres und den tatsächlichen Verhältnissen genauer entsprechendes Bild als es nach amerikanischen Grundsätzen der Fall ist. Zudem hat das Unternehmen nach amerikanischen Grundsätzen verstärkt die Möglichkeit auf das Aussehen des Jahresabschlusses Einfluß zu nehmen. Allerdings gilt auch hier, daß nach deutschen Grundsätzen ein Bewertungsgewinn nicht ausgewiesen werden kann, während dies nach den US-GAAP sehr wohl möglich ist. 3. Zusammenfassung Die Unterschiede zwischen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den US-GAAP für Futures kommen am deutlichsten bei Spekulationsgeschäften zu tragen. Durch die nach amerikanischer Rechnungslegung erfolgende Marktbewertung werden Kursausschläge in beide Richtungen erfolgswirksam verbucht. Nach deutschen Grundsätzen werden dagegen nur die Verluste erfolgswirksam, während Gewinne erst bei Abwicklung der Geschäfte verzeichnet werden können. Dieser Umstand bewirkt eine Verschiedenheit in der Periodenzurechnung von Gewinnen und Verlusten und macht sich bei Futures-Spekulationen auf Grund der sehr kurzfristigen großen Schwankungen bei der Gewinn- und Verlustentwicklung in verstärktem Maße bemerkbar. Die amerikanische Rechnungslegungsmethode vermeidet eine solche Unterscheidung der Periodenzurechnung für Gewinne und Verluste. Weiterer deutlicher Unterschied ist die Zulassung antizipierender Hedges nach amerikanischen, nicht aber nach deutschen Grundsätzen. Bei Hedge-Geschäften, die bestehende Bilanzposten oder schwebende Geschäfte bzw. feste Verbindlichkeiten absichern, fällt der Unterschied zwischen deutscher und amerikanischer Rechnungslegung weniger deutlich aus: Bei einem "perfekten Hedge" hätte die Wahl der anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze keine Auswirkungen; nur bei einer schlechten Absicherung entstehen dagegen Differenzen: ein positiver Saldo aus der sichernden und der abgesicherten Position bleibt nach deutschen Grundsätzen außer Ansatz, während er nach amerikanischen Grundsätzen verbucht werden kann; bei einem negativen Saldo ergeben sich weniger gravierende Unterschiede für den Verlustausweis, wobei die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu bildenden Rückstellungen - bei einem negativen Saldo aus beiden Geschäften - den realen Verhältnissen genauer entsprechen, als der - entweder zu hohe oder zu niedrige - Ausweis nach den US-GAAP. [1] Derivate sind solche Finanzinstrumente, deren eigener Wert aus dem Marktpreis bzw. aus einem entsprechenden Index eines (oder mehrerer) originärer Basisinstrumente abgeleitet ist. Hierzu zählen beispielsweise Financial Futures, Swaps und Optionen. Vgl. Deutsche Bundesbank:Geldpolitische Implikationen der zunehmende Verwendung derivativer Finanzinstrumente - in: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht November 1994, S. 41 (41). [2] Vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O. , S. 42ff. [3] Diese Risikobetrachtungen werden seit dem Aufkommen der Termingeschäfte geführt und haben in Deutschland zu den besonderen Vorschriften über den Börsenterminhandel und die Börsentermingeschäftsfähigkeit geführt. Vgl. z.B. RGZ 44, S. 103 (111). [4] Vgl. z.B. Deutsche Bundesbank: Bilanzunwirksame Geschäfte deutscher Banken - in: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Oktober 1993, S. 47 (62); dies., a.a.O. (Fn. 1), S. 46ff.; und zur Gegenposition: The Financial Economists Roundtable: Statement on Derivates Markets and Financial Risk - In: Journal of Applied Corporate Finance (JoACF), Fall 1994 (Jg. 7, Nr. 3), S. 4 (5f.). [5] Vgl. Hopt, Klaus J.: Handelsgesetzbuch - 29. Auflage, München 1995, Rdn. 14 vor § 238. [6] Vgl. The Financial Economists Roundtable, a.a.O. (Fn. 4), S. 6; Krumnow, Jürgen u.a.: Rechnungslegung der Kreditinstitute - Stuttgart 1994, § 340 e HGB, Rdn. 302ff. [7] Schwark, Eberhard: Börsengesetz - 2. Auflage, München 1994, Rdn. 9 u. 47 vor § 50. [8] Für den Begriff "futures contracts" gibt es im Deutschen keine korrekte Übersetzung, vgl. Windmöller in: Assmann, Heinz-Dieter/Schütze, Rolf A.: Handbuch des Kapitalanlagenrechts - 1. Auflage, München 1990, § 16, Rdn. 622. Daher wird dieser Arbeit der englische Begriff zugrundegelegt. Auch wenn von Terminkontrakten die Rede ist, sind futures contracts gemeint. [9] Vgl. Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 2 vor § 50. [10] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 623; Dannhoff, Martin: Das Recht der Warentermingeschäfte - 1. Auflage, Baden-Baden 1993, S. 39. [11] Vgl. Breuer in: Obst/Hintner: Geld-, Bank- und Börsenwesen - 39. Auflage, Stuttgart 1993, S. 552; Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 28 vor § 50; Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 617. [12] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 623. [13] Vgl. Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 28 vor § 50. [14] Vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O. (Fn. 4), S. 63; Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 635. [15] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 627; Menninger, Jutta: Börsen- und zivilrechtlicher Charakter von financial futures - in: WM 1994, S. 970 (S. 970); Krunow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 374; zur DTB: Kindermann, Elmar: Rechtliche Strukturen der Deutschen Terminbörse - in: WM 1989, Sonderbeilage 2, S. 25f. [16] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 15), S. 970 mit Fußnote 4. Die NYMEX (New York Mercantile Exchange) verlangt Sicherheitsleistungen in Höhe von 3% des Vertragskaufpreises, vgl. Metallgesellschaft AG Frankfurt a.M.: Die Bewältigung einer Krise - Frankfurt a.M., Februar 1995, S. 7. [17] Die Sicherheitsleistung ist, da sie wirtschaftlich dem Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen ist, zu bilanzieren. Vgl. für die USA: FASB: Statement No. 80, Accounting for Futures Contracts - in: Journal of Accountancy (JoA), December 1984, S. 174, Abs. 18; Munter, Paul/Clancy, Donald K./Moores, Tommy: Accounting for futures contracts - in: Certified Public Accountants Journal (CPAJ), March 1985, S. 18 (20); für Deutschland: BFA, Stellungnahme 2/93: Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements - in: WPg 1993, S. 517 (517); eingehender, Menninger, Jutta: Spekulative Zins-Futures im Jahresabschluß großer Kapitalgesellschaften - in: BB 1994, S. 175 (175ff.). [18] Vgl. Kindermann, a.a.O. (Fn. 15), S. 25f. [19] Vgl. für die Deutschen Terminbörse (DTB): Kindermann, a.a.O. (Fn. 15), S. 25. [20] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 628. [21] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 628. [22] An der DTB müssen eingeforderte Nachschüsse bis zum darauffolgenden Börsentag 9:45 Uhr überwiesen werden, vgl. § 13 Abs. 3 der Clearing-Bedingungen für den Handel an der Deutschen Terminbörse - in: WM 1990, Sonderbeilage 1, S. 17ff. [23] Vgl. Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 628. Vgl. auch für die DTB: § 32 der Clearing-Bedingungen (a.a.O. Fn. 22). [24] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 15), S. 973. [25] Vgl. Dannhoff, a.a.O. (Fn. 10), S. 40, m.w.N. in Fußnote 10. [26] Vgl. Büschgen, Hans E.: Das Kleine Bank Lexikon - 1. Auflage, Düsseldorf 1992, Stichwort "Hedging"; Stewart, John E.: The Challenges of Hedge Accounting - in: Journal of Accountancy (JoA), November 1989, S. 48 (48). [27] Scheffler, Jan: Hedge-Accounting - Wiesbaden 1994, S. 124. Vgl. ferner: Groh, Manfred: Zur Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften - in: DB 1986, S. 869 (873); mit Beispielen: Dannhoff, a.a.O. (Fn. 10), S. 50 ff. [28] Vgl. Büschgen, a.a.O. (Fn. 26), Stichwort "Trading" und "Trader". [29] Vgl. Breuer, a.a.O. (Fn. 11), S. 555; Menninger, a.a.O. (Fn. 15), S. 970; Windmöller, a.a.O. (Fn. 8), § 16, Rdn. 620. [30] Durch die Hebelwirkung verhalten sich Wertveränderungen des Futures bei Kursschwankungen des Basisobjekts deutlich überproportional, vgl. Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 27 vor § 50; Breuer, a.a.O. (Fn. 11), S. 552. Die Hebelwirkung rührt daher, daß bei Vertragsschluß lediglich die Sicherheitsleistung erbracht werden muß und mit Hilfe dieses geringfügigen Kapitaleinsatzes an der Kursbewegung des gesamten Kontraktvolumens teilgenommen wird. Vgl. dazu Imo, Christian: Börsentermin- und Börsenoptionsgeschäfte (2 Bände) - Wiesbaden 1988, Rdn. 665; Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 8 vor § 50. Dadurch steigen Gewinnchance aber auch Verlustgefahr im Gegensatz zu Kassageschäften ganz erheblich, Schwark, a.a.O. (Fn. 7), Rdn. 8 vor § 50. [31] Vgl. Gaulke, Jürgen: Kursbuch Spekulation - Frankfurt a.M. 1994, S. 265; mit Beispielen: Dannhoff, a.a.O. (Fn. 10), S. 50 ff. [32] Dies macht beispielsweise der Fall Metallgesellschaft deutlich, bei dem von amerikanischer Seite behauptet wird , es sei eine perfekte Absicherung erfolgt (vgl. FAZ vom 19. Sept. 1994), während die deutsche Seite meint, es habe sich bei diesen Absicherungsgeschäften um reine Spekulation gehandelt (vgl. Metallgesellschaft, a.a.O. (Fn. 16), S. 3, Fußnote 1). [33] Vgl. Knobbe-Keuk, Brigitte: Bilanz- und Unternehmensrecht - 9. Auflage, Köln 1993, § 3 II 1 (S. 41); Buchner, Robert: Buchführung und Jahresabschluß - 4. Auflage, München 1993, S. 32. [34] BFH, Urteil vom 3. 2. 1969, Gr/S 2/68, BStBl II 1969, S. 291. [35] So Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 II 1 (S. 43); vgl. auch: Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 32 (mit Fußnote 34). [36] Vgl. zu den Reformzielen: Hopt, a.a.O. (Fn. 5), Einl v § 238, Rdn. 12 ff. [37] So Moxter, Adolf: Bilanzrechtsprechung - 3. Auflage, Tübingen 1993, S. 5. [38] Menninger, Jutta: Die Abbildung der Financial Futures im Jahresabschluß - in: RIW 1994, S. 43 (49). [39] Vgl. Groh, a.a.O. (Fn. 27), S. 875. [40] BFA, Stellungnahme 2/93, a.a.O. (Fn. 17). [41] Rechtlich betrachtet werden durch Fachgutachten und Stellungnahmen zwar keine verbindlichen Normen geschaffen, doch muß in Regreßfällen damit gerechnet werden, daß die Gerichte sich der insoweit niedergelegten Berufsauffassung anschließen, vgl. Forster, Karl-Heinz/Gross, Gerhard: Probleme der Rechnungslegung und Prüfung von Kreditinstituten in den Stellungnahmen des Bankenfachausschusses des IDW - in: Forster, Karl-Heinz (Hrsg.), Bankaufsicht, Bankbilanz und Bankprüfung, Düsseldorf 1985, S. 49 (52). Festzuhalten ist allerdings, daß die Rechtsprechung an die Fachgutachten und Stellungnahmen nicht gebunden ist, vgl. Biener, Herbert: Die Möglichkeiten und Grenzen berufsständischer Empfehlungen zur Rechnungslegung - in: Bilanz- und Konzernrecht, FS für Reinhard Goerdeler, Düsseldorf 1987, S. 45 (57). [42] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 48. [43] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517; Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen - 5. Auflage, Stuttgart 1987ff. (Loseblattsammlung), HGB § 246, Rdn. 179; Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 374; Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 52; Jutz: Manfred: Bilanzierung und Bewertung von Financial Futures - in: BB 1990, S. 1515 (1517); Häuselmann, Holger/Wiesenbart, Thomas: Fragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Geschäften an der Deutschen Terminbörse - in: DB 1990, S. 641 (641); Grünewald, Andreas: Finanzterminkontrakte im handelsrechtlichen Jahresabschluß - Düsseldorf 1993, S. 61ff.; Göth, Philip: Financial Futures aus der Sicht des Bilanz- und Steuerrechts - Wien 1993, S. 49, Beckmann, Reinhard: Termingeschäfte und Jahresabschluß - Köln 1993, S. 183 ff. [44] Vgl. BFH BB 1993, S. 895; Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 16; Claussen/Korth in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 4, Rechnungslegung der Aktiengesellschaft - 2. Auflage, Köln u.a. 1989, § 249 Rdn. 13; Niemann/Schmidt in: Pelka, Jürgen: Beck`sches Steuerberaterhandbuch 1992 - 4. Auflage, München 1992, Abschn. A, Rdn. 765; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 4 VII 1 (S. 141). [46] Vgl. Moxter, a.a.O. (Fn. 37), S. 90f; Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 16; Claussen/Korth, a.a.O. (Fn. 44), § 249 Rdn. 13; Niemann/Schmidt, a.a.O. (Fn. 44), Abschn. A, Rdn. 765; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 4 VII 1 (S. 141); Döllerer, Georg: Die Bilanzierung des schwebenden Vertrages - in: BB 1974, S. 1541 (1541). [47] Vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1991 II R 118/86, BStBl II 1991, S. 620. [48] Vgl. BFH-Entscheidung vom 25. Janaur 1984 IR 7/80, BStBl II 1984, S. 344 (345); Leffson, Ulrich: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung - 7. Auflage, Düsseldorf 1987, S. 413. [49] Vgl. Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 4 VII 1 (S. 141). [50] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 108. [51] Vgl. BFH Entscheidung vom 25. Janaur 1984 IR 7/80, BStBl II 1984, S. 344 (345); Leffson, a.a.O. (Fn. 48), S. 413; Döllerer, a.a.O. (Fn. 46), S. 1541. [52] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 108. [53] Vgl. Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252 Rdn. 13; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 III 4 c (S. 49). [54] Vgl. Claussen/Korth, a.a.O. (Fn. 44), § 252, Rdn. 28; Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 55 ff. [55] Vgl. Döllerer, Georg: Droht eine neue Aktivierungswelle? - in: BB 1980, S. 1333 (1335). [56] S. Moxter, Adolf: Zum Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach neuem Recht - in: Bilanz- und Konzernrecht, FS für Reinhard Goerdeler, Düsseldorf 1987, S. 361 (365); Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 13; Wöhe, Günter: Die Handels- und Steuerbilanz - 2. Auflage, München 1990, S. 127ff.; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 III 4 c (S. 49). [57] Claussen/Korth, a.a.O. (Fn. 44), § 252, Rdn. 22; vgl. Niemann/Schmidt, a.a.O. (Fn. 44), Abschn. A, Rdn. 433; Leffson, a.a.O. (Fn. 48), S. 466f.; Wöhe, a.a.O. (Fn. 56), S. 127ff; vgl. aber auch: Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 59. [58] Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 III 4 (S. 47); Moxter, a.a.O. (Fn. 56), S. 368. [59] Vgl. Leffson, a.a.O. (Fn. 48), S. 266f.; Claussen/Korth, a.a.O. (Fn. 44), § 252, Rdn. 28. [60] Vgl. Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 4 VII 1 (S. 141). [61] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 44. [62] Vgl. Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 4 VII 2 (S. 141f.); Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 11. [63] Vgl. Adler/Düring/Schmalz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teilband 1 (§§ 252 - 259) - 6. Auflage, Stuttgart 1995, § 252, Rdn. 92; Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 11; Moxter, a.a.O. (Fn. 56), 365); Leffson, a.a.O. (Fn. 48), S. 339ff.; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 III 4 c (S. 49); Budde/Geißler in: Beck'scher Bilanz-Kommentar (Bearb: Wolfgang Dieter Budde u.a.) - 2. Auflage, München 1990, § 252, Rdn. 34. [64] Moxter, a.a.O. (Fn. 56), S. 361 (368); Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 3 III 4 c (S. 49); Budde/Geißler, a.a.O. (Fn. 56), § 252, Rdn. 19 u. 35. [65] Vgl. Döllerer, a.a.O. (Fn. 46), S. 1542. [66] Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 52; vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 208. [67] Vgl. Döllerer, a.a.O. (Fn. 46), S. 1542; Seitz in: Pelka, Jürgen: Beck'sches Steuerberaterhandbuch 1992 - 4. Auflage, München 1992, Abschn. B, Rdn. 1222; Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 208. [69] BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517; vgl. Göttgens, Michael/Prahl, Reinhard: Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements - in: WPg 1993, S. 503 (509); Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 198. Der BFA läßt daneben auch die Abschreibung der aktivierten variation margins zu; vgl. aber dagegen: Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 178. [70] Vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 211 (und S. 99). [71] Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 206. [72] Vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 89. [73] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. [74] Vgl. Adler/Düring/Schmalz, a.a.O. (Fn. 43), HGB § 246, Rdn. 179; Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 376; Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 198; Oestreicher, Andreas: Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung von Zinsterminkontrakten - Düsseldorf 1992, S. 208; Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 138ff.; Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177; Jutz, a.a.O. (Fn. 43), S. 1519; Häuselmann/Wiesenbart, a.a.O. (Fn. 43), S. 647); Schmekel, Helmut: Rechnungslegung von Zinstermingeschäften für Banken und Industrieunternehmen - in: DB 1983, S. 893 (894); Beckmann, a.a.O. (Fn. 43), S. 206f. [75] Moxter, a.a.O. (Fn. 37), S. 133; vgl. zur Bilanztechnik: Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 77 ff. [76] Vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 77 und 89. [77] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 146f. [78] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 149. [79] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177. [82] Vgl. Schmekel, a.a.O. (Fn. 74), S. 895. [83] Vgl. Oestreicher, a.a.O. (Fn. 74), S. 203f.; Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177. [84] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177. [87] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 144f.. [88] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177. [89] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. Es werden allerdings noch andere Bilanzposten für den Ausweis vorgeschlagen, vgl. dazu: Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 177f.. [90] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517 (518); Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 510. [91] Göttgens/Prahl empfiehlt bei Spekulationsgeschäften einen Ausweis unter "Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus Finanzgeschäften", vgl. Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 513. [92] BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 518. [93] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 17), S. 181. [94] Vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 212. [95] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 135. [96] Vgl. dazu Hopt, a.a.O. (Fn. 5), § 252, Rdn. 9. [97] Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 75), § 252, Rdn. 13; Claussen/Korth, a.a.O. (Fn. 44), § 252 Rdn. 13; Budde/Geißler, a.a.O. (Fn. 56), § 252, Rdn. 22; Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 5 III 2 a (s. 156). [98] Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 112; Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 53; vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 56 f. [99] Knobbe-Keuk, a.a.O. (Fn. 33), § 5 III 2 a (s. 156). [100] Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 124; Prahl, Reinhard/Naumann, Thomas K.: Zur Bilanzierung von portofolio-orientierten Handelsaktivitäten der Kreditinstitute - in: WPg 1991, S. 729 (734); Häuselmann/Wiesenbart, a.a.O. (Fn. 43), S. 642. [101] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 54. [102] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 54; Groh, a.a.O. (Fn. 27), S. 873f.. [103] Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 54. [104] Vgl. Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 206. [105] Möhler, Thomas: Absicherung des Wechselkurs-, Warenpreis- und erfüllungsrisikos im Jahresabschluß - Düsseldorf 1992, S. 86 ff.; Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 135 f.; Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 54; Groh, a.a.O. (Fn. 27), S. 873; mit Beispiel: Zielke, Wolfgang: Internationale Aspekte der Bilanzierung derivativer Geschäfte im Jahresabschluß von Industrieunternehmen - in: Bilanzrecht und Kapitalmarkt, FS für Adolf Moxter, Düsseldorf 1994, S. 507 (510ff.). [106] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 138 ff.; Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 508; Menninger, a.a.O. (Fn. 38), S. 54. Vgl. aus der Rechtsprechung, Hessisches FG - Urteil vom 24. Nov. 1982, EFG 1982, S. 337f. [107] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517f.; Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 508. [108] Entgegen der Deutung von Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 508, vor cb) wird daraus deutlich, daß eine Hedge-Bilanzierung bei Macro-Hedges nicht zulässig ist. [109] Vgl. dazu: Göttgens/Prahl, a.a.O. (Fn. 69), S. 510. [110] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 178. [112] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. [113] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 518. [114] Vgl. Zielke, a.a.O. (Fn. 105), S. 515); im einzelnen Menninger, Jutta: Die Abbildung von Hedgegeschäften mittels Zins-Futures im Jahresabschluß großer Kapitalgesellschaften - in: RIW 1994, S. 300 (306f.). [115] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. [116] Vgl. Grünewald, a.a.O. (Fn. 43), S. 290. [117] Zur Unterscheidung zwischen Micro-, Macro- und Portofolio-Hedging vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 57; Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 308ff. [118] Vgl. Schmekel, a.a.O. (Fn. 74), S. 895ff. [119] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. [120] Vgl. BFA, a.a.O. (Fn. 17), S. 517. [121] Vgl. Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 384; Oestreicher, a.a.O. (Fn. 74), S. 291 u. 297; Möhler, a.a.O. (Fn. 105), S. 134; Göth, a.a.O. (Fn. 43), S. 93; Menninger, a.a.O. (Fn. 114), S. 306; Groh, a.a.O. (Fn. 27), S. 874f.; Häuselmann/Wiesenbart, a.a.O. (Fn. 43), S. 642; wohl auch Hogrefe, Johannes: Nationale Bankenaufsicht bei nicht-bilanzwirksamen Geschäften der Banken - Münster 1990, S. 98, vgl. S. 92ff.; Zielke, a.a.O. (Fn. 105), S. 522; a.A. soweit ersichtlich nur: Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 214 f. (unter restriktiven Bedingungen). [122] Auch der zur Zeit dem Großen Senat zur Entscheidung vorliegende Apotheker-Fall (vgl. Vorlagebeschluß des BFH, Beschluß vom 26. 5. 1993, X R 72/90, BStBl II 1993, S. 855; vgl. dazu: Moxter, Adolf: Saldierungs- und Abzinsungsprobleme bei Drohverlustrückstellungen - in: BB 1993, S. 2481; Herzig, Norbert: Drohverlustrückstellungen für wirtschaftlich ausgewogene Geschäfte? - in: DB 1994, S. 1429) würde, wenn sich der Große Senat gegen den vorlegenden X. Senat entscheiden sollte, nicht eine andere Sichtweise der Rechtsprechung anzeigen, da der Fall in zwei Punkten anders gelagert ist: a) Beim antizipierenden Hedge entsprechen die zu bildenden Rückstellungen einem finanziellem Aufwand (den bezahlten variation margins) der abgeschlossenen Periode, während der wirtschaftliche Ausgleich erst in der Zukunft erwartet wird. Dagegen fallen beim Apotheker-Fall finanzieller Aufwand (Mietdifferenz) und deren wirtschaftlicher Ausgleich in den kommenden Perioden zusammen. b) Beim antizipierenden Hedge handelt es sich um zwei getrennte Geschäfte, wobei eine “wirtschaftliche Zugehörigkeit” nur vom hedge in Richtung auf das geplante Geschäft zu besteht. Dieses bildet jedoch den nicht-bilanzierungsfähigen Teil. Ein “Herüberziehen” des Hedgegeschäfts zum geplanten Geschäft zum Zweck der Saldierung ist daher m.E. ausgeschlossen. Im Apotheker-Fall ist es umgekehrt. Es handelt sich um ein bilanzierungsfähiges Geschäft zu dem zur Bilanzierung damit verbundene wirtschaftliche Aspekte herangezogen werden (“wirtschaftliche Zugehörigkeit” in Richtung auf das Bilanzierungsobjekt zu). [123] Vgl. Menninger, a.a.O. (Fn. 114), S. 306. [124] So Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 384; Menninger, a.a.O. (Fn. 114), S. 306. [125] M.E. handelt es sich allerdings nicht um das Stichtagsprinzip, sondern in dem geplanten Geschäft ist noch kein in der Bilanz berücksichtigungsfähiges Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) zu erblicken; es mangelt dafür an der "Greifbarkeit", ähnlich auch Zielke, a.a.O. (Fn. 105), S. 522. Vgl. dazu: Moxter, a.a.O. (Fn. 37), S. 8ff. [126] Vgl. Oestreicher, a.a.O. (Fn. 74), S. 291; Göth, a.a.O. (Fn. 43), S. 93. [127] Allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze. [128] Vgl. Eisolt, Dirk: Die rechtlichen Grundlagen der amerikanischen Konzernrechnungslegung - in: AG 1993, S. 209 (222). [129] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 222. [130] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 222. [131] Wiemann, Hans-Ulrich: Unternehmenspublizität nach amerikanischem Kapitalmarktrecht - 1. Auflage, Baden-Baden 1987, S. 150. [132] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 223. [133] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 226. [134] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 227. [135] Vgl. Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 227. [136] Wiemann, a.a.O. (Fn. 131), S. 150f. [137] Wiemann, a.a.O. (Fn. 131), S. 151. [138] Vgl. eingehend zur Entwicklung und Ausgestaltung der GAAP: Eisolt, a.a.O. (Fn. 128), S. 221 ff. m.w.N. [139] FASB, a.a.O. (Fn. 17). [140] Vgl. Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 20. [141] Vgl. Amble, Joan Lordi: The FASB’s New Ed on Disclosure - in: Journal of Accountancy (JoA), November 1989, S. 63 (63ff.). [142] Vgl. Schmekel, a.a.O. (Fn. 74), S. 895. [143] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 3; Stewart, a.a.O. (Fn. 26), S. 49f.; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 20. [144] Vgl. Moxter, a.a.O. (Fn. 37), S. 133. [145] Vgl. Schmekel, Helmut: Die Bilanzierung von Terminkontrakten in den USA - in: DB 1985, S. 1495 (1495). [146] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 37. [147] Vgl. Schmekel, a.a.O. (Fn. 145), S. 1495. [148] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 3; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 20. [149] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 4a. [150] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 4b. [151] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 4b. [152] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 11; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 25. [153] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 2; Stewart, a.a.O. (Fn. 26), S. 49. [154] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 130. [155] Das FASB nimmt an, daß eine Marktbewertung der abgesicherten Position bei Fondsgesellschaften, Pensionsplänen eines Betriebes und Börsenteilnehmern häufig anzutreffen wäre, vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Summary. [156] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 5; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 22. [157] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 128. [158] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 40; Zielke, a.a.O. (Fn. 105), S. 514. [159] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 2. [160] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 128f. [161] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 6; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 22. [162] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 7; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 22. [163] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 7 (Fußnote 8). [164] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 6 und 9. [165] Vgl. das Beispiel in Abs. 21 des FASB Statement No. 80. [166] Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 22. [167] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 41. [168] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 40; vgl. auch: Stewart, a.a.O. (Fn. 26), S. 48f.. [169] Vgl. oben § 3, 5. c). [170] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 2; Munter/Clancy/Moores, a.a.O. (Fn. 17), S. 24. [171] FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 9a und 9b. [172] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 54. [173] Vgl. FASB, a.a.O. (Fn. 17), Abs. 53: "... Many view such contracts as a form of hedging ... The board understands, that some enterprises use futures contracts as anticipatory hedges ...". [174] Vgl. zur Diskussion, ob auch in Deutschen Abschlüssen eine Marktbewertung der Sicherungsgeschäfte Platz greifen sollte: Krumnow, a.a.O. (Fn. 6), § 340 e HGB, Rdn. 335 ff.; Prahl, Reinhard/Naumann, Thomas K.: Moderne Finanzierungsinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen Rechnungslegungsvorschriften: Barwertansatz, Hedge-Accounting und Portofolio-Approach - in: WPg 1992, S. 709 (709ff.). [175] Siehe oben § 4, 3., a). [178] Vgl. zur bilanztechnischen Seite von Rückstellungsauflösungen: Buchner, a.a.O. (Fn. 33), S. 212 und 218 ff. [180] Vgl. Groh, Manfred: Zur Bilanztheorie des BFA - in: Stb-Jb 1979/80, S. 121 (128f. und 135). [181] Vgl. Groh, a.a.O. (Fn. 180), S. 127f.; wobei Gewinn im Sinne von entzieh- bzw. ausschüttbarer Betrag verstanden wird, vgl. Moxter, a.a.O. (Fn. 56), S. 368. [182] Vgl. zum Verhältnis von Einblicksprinzipien zu Gewinnermittlungsprinzipien: Moxter, a.a.O. (Fn. 56), S. 370f.. [183] Volatilität ist der Wert, der die Kursschwankungsstärke wiedergibt, vgl. Büschgen, a.a.O. (Fn. 26), Stichwort "Volatilität". [184] Vgl. zu den Einflüssen auf die Margins-Zahlungen: Tomek, William G.: Margins on Futures Contracts: The Economic Rules and Regulation - in: Futures Market: Regulatory Issues (Hrsg.: Anne E. Peck), Washington D.C. 1985, S. 143 (182ff.). [185] Zu den Charakteristika der deutschen Rechnungslegung im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, vgl.: Goerdeler, Reinhard: “A True ond Fair View” - or Compliance with the Law and the Company Statutes - in: WPg 1973, S. 517 (519ff.). [186] Vgl. hierzu: Moxter, a.a.O. (Fn. 56), S. 365f.. [187] Vgl. dazu bereits oben § 3, 1. a.E. [188] Vgl. BGHZ 103, S. 84 (87); Gilg, Jörg: Financial Futures unter dem Aspekt einer Einführung in der Schweiz - Bern, Stuttgart 1989, S. 91f.; Gaulke, a.a.O. (Fn. 31), S. 265f. [189] Vgl. Viermetz/Schwicht in: Obst/Hintner (vgl. oben Fn. 11), S. 709; Gaulke, a.a.O. (Fn. 31), S. 300f. [190] Vgl. Gilg, a.a.O. (Fn. 188), S. 178 ff.; Gaulke, a.a.O. (Fn. 31), S. 262. [192] Einen Überblick gibt: Stewart, a.a.O. (Fn. 26), 59f. [193] Vgl. dazu: Gilg, a.a.O. (Fn. 188), S. 17ff. [194] Siehe oben § 4, 3. b), cc). [195] Siehe oben, § 3, 5. c). [196] Siehe oben, § 3, 3. [197] Siehe oben, § 3, 4. nach dem Realisationsprinzip ist ein Gewinn aus dem geplanten Geschäft nach dessen Ausführung (Umsatz) vorzutragen. [198] Vgl. auch soeben (§ 5, 1.). [199] Vgl. auch oben die Überlegungen zum Apotheker-Fall in Fn. 133. [200] Vgl. die Begründung der dutschen Haltung (§ 3, 5. c)). [201] Sieh oben, § 4, 3. b) cc). [202] Siehe oben § 3, 5. und § 4, 3. b). [203] Siehe oben § 3, 5. b). [204] Siehe oben § 4, 3. b) bb). [205] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 128. [206] Vgl. Scheffler, a.a.O. (Fn. 27), S. 128. [207] Siehe oben § 3, 5. b). [208] Siehe oben § 3, 5. b). [209] Siehe oben § 3, 5. b). [210] Dies ergibt sich aus der Auflösung der Rückstellungen aus der vorangegangenen Periode. [211] Vgl. oben § 4, 3. b). [212] Vgl. oben § 4, 3. b) aa). [213] Vgl. oben § 4, 3. b) bb). [214] Vgl. oben § 4, 3. b) aa). [215] Kritisch auch: Schmekel, a.a.O. (Fn. 145), S. 1495. [216] Zielke spricht auch bei der deutschen Regelung bezüglich der Einhaltung der Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten von einem “faktischen Wahlrecht”, vgl. ders., a.a.O. (Fn. 105), S. 518.
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