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Fortführungswerte in der Vermögensübersicht nach § 153 InsO Zur Problematik der durch die InsO eingeführten “zweigeteilten” Rechnungslegung bei Verfahrenseröffnung Von Dr. Dietmar Höffner, Berlin I.Einleitung Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter zunächst das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Sodann hat er ein Inventar aufzustellen, das aus einem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO) und einem Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) besteht. Auf dieser Grundlage fertigt er schließlich die Vermögensübersicht (§ 153 InsO) an[1]. Diese Vermögensübersicht entspricht inhaltlich der nach bisherigem Recht zu erstellenden Konkurseröffnungsbilanz gemäß §§ 123, 124 KO, dem Vermögensverzeichnis nach § 11 Abs. 1 GesO und der Vermögensübersicht nach § 5 Abs. 1 VerglO[2]. In der Vermögensübersicht werden die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners ähnlich wie in einer Bilanz zusammengefaßt und gegenübergestellt. Buchwerte sind jedoch nicht zulässig; der Verwalter kann sich also nicht auf eine vorhandene Handelsbilanz beziehen, sondern muß die Vermögensübersicht auf der Grundlage des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses neu erstellen[3]. Die auf den Stichtag der Insolvenzeröffnung aufzustellende Übersicht kann jedoch nur “Schätzwerte” enthalten[4]. Eine gewisse Prognoserechnung der Bilanz ist jedoch für die Beschlußfassung der Gläubiger im Hinblick auf die ihnen obliegende Entscheidung (§ 157 S. 1 InsO) bedeutsam[5]. Nach den neuen Vorschriften sind jedoch anders als nach der bisherigen Rechtslage die Fortführungs- und Einzelveräußerungswerte nebeneinander anzugeben, § 153 Abs. 1, S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO. Die Vorschriften verlangen daher sowohl die Ermittlung des voraussichtlichen Zerschlagungswertes als auch des Fortführungswertes der einzelnen Vermögensgegenstände. Nach einem Muster von Grohmann[6] sieht die Aktivseite der Eröffnungsbilanz (bzw. der Vermögensübersicht) nach der InsO wie folgt aus: Eröffnungsbilanz in dem Insolvenzverfahren der Firma ____ Aktenzeichen ____ | | Aktiva | Buchwert | Zerschlagungswert | Fortführungswert | Aussonderungen | Absonderungen | freie Masse bei Zerschlagung | freie Masse bei Fortführung | I. | Anlagevermögen | | | | | | | | 1. | Grundstücke und Bauten | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 2. | Maschinen und technische Anlagen | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | 1) 2) | | 3. | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 4. | Fuhrpark | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | | | | | | | | | | II. | Umlaufvermögen | | | | | | | | 1. | Roh-, Hilfs u. Betriebsstoffe, geschätzt | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 2. | Fertige Erzeugnisse und Waren | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 3. | Forderungen aus L + L | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | 3) | | 4. | sonst. Vermögensgegenstände | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 5. | Forderungen gegen verb. Unternehmen | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 6. | Forderungen ggü. Gesellschafter | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 7. | Bankguthaben | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | 8. | Kasse | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | | | | | | | | | | III. | Anfechtungstatbestände | | | | | | | | | | | | | | | | | 1. | Schadensersatzforderung gegenüber Gesellschafter | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Gesamtaktiva | 0,00 DM | 0,00 DM | | | 0,00 DM | | 0,00 DM | Die Eröffnungsbilanz ist demnach mit drei zusätzlichen Spalten zu versehen[7]. Zum einen sind die Fortführungswerte auszuwerfen. Grohmann hält es darüber hinaus für unumgänglich, Aussonderungen zu erwähnen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich keinen Eingang in die Vermögensübersicht finden sollen[8]. Schließlich ist die freie Masse, gesondert für die Zerschlagung, bzw. für die Fortführung des Unternehmens aufzuführen. Die derart ausgestaltete Vermögensübersicht bildet das grundlegende Rechenwerk, mit dessen Hilfe der Verwalter die Gläubiger im ersten Berichtstermin nach § 156 InsO über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informiert[9]. II.Problemstellung Gemäß § 157 S. 1 InsO beschließt die erste Gläubigerversammlung im Berichtstermin, ob das Unternehmen vom Verwalter stillgelegt oder (vorläufig) fortgeführt werden soll. Da das Insolvenzverfahren gemäß § 1 InsO die Befriedigung der Gläubiger verfolgt, wird der Verwalter also darlegen müssen, in welcher Höhe sich Befriedigungsmöglichkeiten aus einer Zerschlagung und in welcher Höhe aus einer Fortführung ergeben. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die gemäß § 153 Abs. 1, S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO zwischen Zerschlagungswerten und Fortführungswerten differenzierende Bilanz insofern der Gläubigerversammlung eine Entscheidungsgrundlage bieten[10]. A.Zerschlagungswerte Eine der beiden Alternativen des § 151 Abs. 2 S. 1 InsO, nämlich der Zerschlagungswert der einzelnen Vermögensgegenstände, ergibt sich unter der Annahme, daß das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt wird. Danach sind die Vermögensgegenstände nicht mit dem Buchwert, sonder mit dem Liquidationswert[11] anzusetzen[12]. Die Besonderheiten der Veräußerung in der Insolvenzsituation sind dabei zu berücksichtigen[13]. Wie bei einer “Versilberung” im Konkursverfahren (§ 117 Ans. 1 KO) sind die Zerschlagungswerte anzugeben, d. h. die auf der Grundlage eines wegen der Insolvenzsituation erforderlichen Zwangsverkaufes zu erzielenden Erlöse. Wertbestimmend für jeden Vermögensgegenstand sind alleine die Verhältnisse des konkret vorhandenen Absatzmarktes[14]. Der so bestimmte Ist-Zustand berücksichtigt die Going-concern-Werte des Unternehmens nicht und unterscheidet sich auch von den aus der Handelsbilanz ersichtlichen Buchwerten, die entsprechend der HGB-Rechnungslegungsvorschriften unter Berücksichtigung der GoB (Grundätze ordnungsgemäßer Buchführung) entstanden sind. B.Fortführungswerte 1.Die Vorstellung des Gesetzgebers Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind in der Vermögensübersicht regelmäßig neben den Zerschlagungswerten Fortführungswerte anzugeben. Fortführungswerte haben ihre Berechtigung aus der Überlegung, daß der Wert des Gesamtunternehmens bei dessen Veräußerung in aller Regel über der Summe der Einzelveräußerungswerte (oder Zerschlagungswerte) der Teile des Unternehmens, wie sie in der Vermögensübersicht aufgeführt sind, liegt[15]. Dies liegt vor allem daran, daß der Fortführungswert die zukünftigen Einnahmeüberschüsse aus der werbenden Tätigkeit des Unternehmens berücksichtigt[16]. Hier kommen Synergieeffekte zum Tragen, die aus dem Zusammenspiel von immateriellen Vermögenswerten wie dem Goodwill, gewerblichen Erfahrungen, der Vertriebs- und Kundenstruktur, der Kompetenz der Mitarbeiter sowie allgemein dem betrieblichen Know-how entstehen[17]. Ausgehend von dieser Tatsache versucht der Gesetzgeber, eine mehrdimensionale Vermögensbewertung einzuführen[18]. Er hat sich deshalb in § 151 Abs. 2 S. 2 InsO dazu entschlossen, für jedes Wirtschaftsgut sowohl die Angabe des Zerschlagungswertes als auch des Fortführungswertes zu fordern. Der Gesetzgeber wollte damit die Informationsgrundlage für den weiteren Fortgang des Verfahrens (z. B. auch des Planverfahrens gem. §§ 217ff.) verbessern und so die Beurteilung der Vermögenssituatioen und damit die Fortführung des Betriebes erleichtern[19]. 2.Bilanzielle Fortführungswerte Der Gesetzgeber ging also von der Prämisse aus, daß sich bei der Fortführung eines Betriebes, genauso wie auch bei dessen Zerschlagung, Fortführungswerte für die einzelnen Vermögenswerte bestimmen lassen, die in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden können. Dem ist jedoch nicht so[20]. Fortführungswerte beinhalten eine Gesamtbewertung des Unternehmens unter Berücksichtigung der in Zukunft zu erwirtschaftenden Ertragsüberschüsse. Hierbei kommen Gesichtspunkte zum Tragen, die einer Einzelbewertung nicht zugänglich sind. Insbesondere kommt es auf immaterielle Positionen wie Marktstellung, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, Kundenkarteien, gewerbliche Erfahrungen, Vertriebsstrukturen und die Kompetenz der Mitarbeiter sowie der Geschäfts- oder Firmenwert an, die nur bei einer Fortführung des Unternehmens verwertbar und damit wertbildend sind. Sie erhöhen lediglich den Gesamtwert des Unternehmens, nicht aber den Wert der darin vorhandenen einzelnen Vermögensgegenstände. Daraus ergibt sich, daß, abgesehen von dem Bereich des Vorratsvermögens, Fortführungswerte nur für das Gesamtunternehmen oder dessen selbständige (abgetrennt veräußerbare) Teilbetriebe ermittelt werden können[21]. Man kann jedoch diesen - das Unternehmen als ganzes betreffenden - Fortführungswert weder theoretisch noch praktisch auf seine einzelnen Bestandteile, sprich auf seine in der Zerschlagungsbilanz berücksichtigten Vermögensgegenstände, aufteilen[22]. Fortführungswerte für einzelne Vermögensgegenstände gibt es daher nicht. Es ist deshalb nicht möglich, diese Werte, so wie es § 153 Abs. 1, S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO verlangt, bilanziell in einem Vermögensverzeichnis darzustellen. Für den Verwalter stellt sich damit die Frage, wie er mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgeht, d. h., wie er die bei der Vermögensübersicht in die Spalte der Fortführungswerte einzutragenden Werte ermitteln soll. III.Lösungsansätze Die Problematik der Bestimmung der Fortführungswerte ist in großen Teilen der Literatur für den Insolvenzverwalter noch nicht erkannt worden. Zur praktischen Handhabung des Problems durch die Insolvenzverwalter kann daher noch nicht Stellung genommen werden. Hier sollen zunächst die in der Literatur angebotenen Lösungsmöglichkeiten vorgestellt werden. A.Teilwerte entsprechend § 6 EStG Holzer schlägt vor, entsprechend dem Teilwertbegriff des Steuerrechts gemäß § 6 EStG vorzugehen[23]. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen fortzuführenden Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Die Bewertung mit dem Teilwert beruht auf der Vorstellung, daß der Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wesentlich von der Ertragskraft des Betriebes abhängt und in einem arbeitenden, rentablen Betrieb höher liegt als der Liquidationswert. Oberstes Richtmaß des Teilwertes ist der Wiederbeschaffungswert (das ist der Aufwand, der zur Wiederbeschaffung des betreffenden Vermögensgegenstandes erforderlich ist); er gilt insbesondere für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Unteres Richtmaß ist der Einzelveräußerungspreis (das ist der Preis, der sich bei einer gegenwärtigen Veräußerung des einzelnen Vermögensgegenstandes erzielen ließe; er entspricht dem Zerschlagungswert); er kommt für Güter in Betracht, die für den Fortbestand des Unternehmens überflüssig sind[24]. Der Teilwert ist also kein Einzelveräußerungswert, sondern ein aufgrund hypothetischer Annahmen bestimmter Wert, der letztlich auf subjektiven Bewertungskriterien basiert. Nimmt man die gesetzliche Umschreibung wörtlich, so ist die dabei vorzunehmende Fiktion eine dreifache: zunächst ist ein fiktiver Gesamtwert des Unternehmens zu ermitteln, und zwar unter der Annahme, daß ein gedachter Erwerber das Unternehmen erwirbt und auch weiterführt; in der Folge ist dieser Gesamtwert entsprechend der Vorstellungen des fiktiven Erwerbers (bzw. nach einem fiktivem Verteilungsschlüssel) auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen[25]. B.Allgemeine Bewertungsgrundsätze des HGB Nach Andres handelt es sich bei den Fortführungswerten um diejenigen Werte, die sich im Falle der Aufrechterhaltung des Betriebes nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des HGB ergeben[26]. Bewertungswahlrechte und Bewertungsvereinfachungen sollen weiterhin maßgeblich bleiben können[27]. Demnach hat der Verwalter lediglich die Werte aus der im Unternehmen geführten Handelsbilanz auf den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des HGB und der GoB fortzuschreiben und in die Vermögensübersicht zu überführen[28]. C.Verzicht auf Fortführungswerte Teile der Literatur zur Insolvenzrechnungslegung wollen wegen des nicht auflösbaren Konflikts ganz auf die Angabe von Fortführungswerten verzichten und anstatt dessen lediglich auf die Stellungnahme des Verwalters, ob das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen erhalten werden kann, verweisen[29]. Die formfreie Berichterstattung des Verwalters habe dann Umsatzzahlen, Kostenstrukturen, Know-how, Geschäftsbeziehungen usw. des insolventen Unternehmens zu enthalten[30]. IV.Kritik an den genannten Ansätzen und Lösungsvorschlag Keiner der soeben genannten Ansätzen ist in der Lage, das Problem der vom Gesetzgeber geforderten Fortführungswerte für die einzelnen Vermögensgegenstände zu lösen. Dies liegt vor allem daran, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung seiner Idee einen Fehler gemacht hat, indem er Bilanzwerte forderte, die theoretisch nicht denkbar sind und daher praktisch gar nicht erstellt werden können. Wenn schon das gesetzgeberische Ziel nicht erreicht werden kann, stellt sich die Frage, welcher der Ansätze diesem Ziel am nächsten kommt. Die Absicht des Gesetzgebers war es, wie bereits angedeutet, den Gläubigern durch die Fortführungswerte eine zahlenmäßig fundierte Entscheidungsgrundlage für die Frage zu geben, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (§§ 156, 157 InsO). A.Zu den Teilwerten Der Vorschlag von Holzer ist insofern durchdacht, als die Teilwerte gemäß § 6 EStG zumindest theoretisch den Gesamtwert des Unternehmens berücksichtigen, denn nur mittels einer Gesamtbewertung kann der Wert eines werbenden Unternehmens bestimmt werden[31]. Die Umlegung des (fiktiven) Unternehmensgesamtwertes kommt weiterhin der Vorstellung des Gesetzgebers entgegen, daß die Fortführungswerte in bilanzieller Form den einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden. Insgesamt genommen hat der Vorschlag jedoch für die Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters keinen Sinn. Der Teilwertansatz verlangt drei hypothetische Annahmen und ist damit in drei Richtungen hinsichtlich Fehleinschätzungen offen. Das Ergebnis dieser komplexen Umrechnungsoperation kann daher nichts anderes als zufällig sein und die Wahrscheinlichkeit, daß es zufällig richtig ist, ist ausgesprochen gering[32]. Außerdem nützt es nichts, allein das Stichwort “Teilwert” in die Diskussion zu werfen, da dieser Begriff noch nichts über die Vorgehensweise aussagt, wie man in der Praxis zu den drei hypothetischen Annahmen kommt, die erforderlich sind um die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände zu bestimmen. Der Teilwertansatz gibt nicht an, wie der fiktive Gesamtwert des Unternehmens zu bestimmen ist, wie der fiktive Erwerber des Unternehmens auszusehen hat geschweige denn, nach welchem fiktiven Verteilungsschlüssel der Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter umzulegen ist. Insbesondere ist die Rechtsprechung des BFH mit oberer und unterer Wertgrenze für die einzelnen Vermögensgegenstände keine logisch Umsetzung des Teilwertkonzepts, da bei diesem vorgehen der Gesamtwert des Unternehmens wiederum nicht berücksichtigt wird[33]. Der Vorschlag von Holzer ist daher bereits aus theoretischen Gründen auszuschließen; er würde aber ohnehin daran scheitern, daß er für eine praktische Umsetzung zu komplex ist. B.Zu den Jahresabschlußwerten Gegen die Fortschreibung der Werte, die sich aus den HGB-Regelungen für den Jahresabschluß ergeben, spricht das gesetzgeberische Ziel der Angabe von Fortführungswerten in der Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters. Die Jahresabschlußwerte lassen überhaupt keinen Rückschluß darauf zu, ob eine Verwertung des schuldnerischen Unternehmens besser durch Zerschlagung oder durch Fortführung zu erreichen ist. Mit den Vorschriften zur Jahresabschlußbilanz verfolgt der Gesetzgeber einen gänzlich anderen Zweck[34]. Eine Vorlage dieser Werte im ersten Berichtstermin nach § 156 InsO ist für die Entscheidung der Gläubiger völlig bedeutungslos. Es mag zwar sein, daß eine interne Rechnungslegung des Verwalters nach Handels- und Steuerrecht erforderlich oder zumindest sinnvoll ist[35]; für die Vermögensübersicht nach § 153 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO sind sie jedoch unbrauchbar[36]. C.Modifizierte Ertragsüberschußrechnung? Einzig logische Konsequenz des durch den Gesetzgeber geschaffenen nicht auflösbaren Konflikts ist es demnach in der Tat, die Fortführungswerte für die einzelnen Vermögensgegenstände nicht anzugeben. Erstens gibt es keine Zahlen, die man hier sinnvollerweise eintragen könnte und zweitens sind Wertangaben für die einzelnen Vermögensgegenstände für die Entscheidung der Gläubiger ohnehin nicht von Belang, da das Unternehmen bei einer Fortführung gar nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten wird. Für die Entscheidung der Gläubiger gemäß § 157 S. 1 InsO ist lediglich von Interesse, wie ihre Befriedigungsaussichten bei einer Fortführung des Unternehmens stehen. Für diese Frage ist der vom Insolvenzverwalter im Berichtstermin zu erstattene Bericht von entscheidender Bedeutung. Dieser hat selbstverständlich die von Heni erwähnten Eckdaten zu enthalten[37]. Darüber hinaus ist zu erwägen, ob der Insolvenzverwalter den ungefähren Unternehmens(gesamt-)wert anzugeben hat. Zu ermitteln wäre dieser Unternehmenswert entsprechend einer Stellungnahme des IdW (Institut deutscher Wirtschaftsprüfer) zur Durchführung von Unternehmensbewertungen[38]. Der Unternehmenswert ergibt sich danach aus einer (modifizierten) Ertragsüberschußrechnung. Berechnungsgrundlage hierfür sind die zu erwartenden zukünftigen Einnahmeüberschüsse des Unternehmens, die auf den Tag der Rechnungslegung abgezinst werden müssen[39]. Für ein insolventes Unternehmen wird die Ertragswertmethode aber kaum zu gebrauchen sein[40]. Denn die Insolvenz hat in den allermeisten Fällen ihre Ursache in der mangelnden Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit in der mangelnden Ertragsfähigkeit. Das heißt, der gegenwärtige Zustand des Unternehmens läßt für die Zukunft gar keine Erträge erwarten, die als Rechnungsposten in die Ertragswertrechnung eingesetzt werden können. Zwar wird ein potentieller Erwerber den für das Unternehmen zu bezahlenden Kaufpreis nach den erhofften zukünftigen Gewinnchancen ermessen. Diese in weiter Zukunft liegenden Erträge setzen aber außer dem Kauf des Unternehmens zusätzlich erhebliche Sanierungsbemühungen und Umstrukturierungsmaßnahmen des Käufers voraus. So hat der Käufer in die zukünftigen Erträge neben dem Unternehmenskaufpreis auch die Umstrukturierung samt den Betriebskosten in der Sanierungszeit des Unternehmens vorzufinanzieren. Vom Insolvenzverwalter, der die Strategie eines potentiellen Erwerbers nicht kennen kann, lassen sich weder die im Detail erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, noch der dafür erforderliche finanzielle Aufwand abschätzen. Er kann daher nicht einmal ungefähre Annahmen über etwaige Erträge, die das Unternehmen vielleicht erst in zehn Jahren abwerfen wird, machen. Die Ertragsüberschußrechnung kann daher die Problematik des § 153 Abs. 1, S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO auch nicht lösen. D.Ergebnis Keine der vorgestellten Möglichkeiten zur Ermittlung von Fortführungswerten gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 151 Abs. 2 InsO ist in der Lage, die Zielvorstellung des Gesetzgebers auch nur annäherungsweise zu erfüllen. Den Insolvenzverwaltern ist aus diesem Grunde zu empfehlen, entweder keine Fortführungswerte zu ermitteln, oder aber Substanzwerte (= Wiederbeschaffungswerte[41]) einzusetzen, wobei sie dann freilich die Gläubiger darauf hinweisen müssen, daß diese Werte nicht mit ihren Befriedigungschancen bei einer eventuellen Fortführung des Unternehmens im Zusammenhang stehen. [1] Vgl. zur Rechnungslegung im Insolvenzverfahren Holzer in: Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 151 Rdn. 3ff. [2] Pink, ZIP 1997, S. 177, S. 178; Grohmann, Insolvenzrecht, 1999, § 2 Rdn. 95. [3] So die Begründung zu § 172 des Regierungsentwurfes, der in § 153 InsO aufgegangen ist. Vgl. bei Uhlenbruck, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 510. [4] Nach Ansicht von Pink ist eine umfassend definierte Bewertungsaufgabe mit einer Bewältigung nahezu sämtlicher Bewertungsprobleme bereits im Zuge der anfänglichen körperlichen Bestandsaufnahme durch den Insolvenzverwalter nicht zu lösen und auch nicht erforderlich, vgl. Pink, Insolvenzrechnungslegung, 1995, S. 78f. [5] Vgl. Pape in: Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl. 1997, Rdn. III.67, noch zur Rechtslage unter Geltung der KO. [6] Grohmann, a.a.O. Fn. 2, § 2 Rdn. 99, Muster 26. [7] Vgl. Grohmann, a.a.O. Fn. 2, § 2 Rdn. 97. [8] Grohmann will dies zu nachrichtlichen Zwecken tun, um die Grundlage der Rechenschaftspflicht des Verwalters zu bilden, vgl. Grohmann, a.a.O. Fn. 2, § 2 Rdn. 97 [9] Vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl, 1997, Rdn. 13.32; Veit, KTS 1983, S. 57, S. 57. [10] Vgl. Pink, a.a.O. Fn. 4, S. 81. [11] Vgl. jedoch zur Problematik der Liquidationswerte Höffner, BB 1999, S. 198, S. 199f. [12] König, ZIP 1988, S. 1003, S. 1004; Scherrer/Heni, WPg 1996, S. 681, S. 690. [13] Vgl. zu den verschiedenen Einflußfaktoren bei der Bestimmung des Zerschlagungswertes Förschle/Grimm in: Budde/Förschle (Hrsg.), Sonderbilanzen, 2. Auflage 1999, Kapitel R Rdn. 55. [14] Veit, KTS 1983, S. 57, S. 63; zustimmend Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 15. [15] Vgl. Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 16. [16] Vgl. dazu eingehender Höffner, BB 1999, S. 198, S. 200ff. m.w.N. [17] Vgl. Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 16. [18] Heni, WPg 1990, S. 93, S. 95. [19] Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 18. [20] Vgl. Höffner, BB 1999, S. 198, S. 200 m.w. N.; Pink, a.a.O. Fn. 4, S. 81f. m.w.N.; Heni, WPg 1990, S. 93, S. 96; Veit, KTS 1983, S. 57, S. 63f.; Niethammer, WPg 1990, S. 202. [21] Vgl. Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 20. [22] Heni, WPg 1990, S. 93, S. 96; Pink, a.a.O. Fn. 4, S. 82. [23] Vgl. Holzer, a.a.O. Fn. 1, § 151 Rdn. 23f. [24] Vgl. zum Teilwert Tippke/Lang, Steuerrecht, 15. Aufl. 1996, § 9 Rdn. 378. [25] Werndl in: Kirchhof/Söhn (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, Loseblatt, § 6 Rdn. B 326. [26] Andres in: Nerlich/Römermann (Hrsg.), Insolvenzordnung, Loseblatt, § 151 Rdn. 15. In dieser Richtung offenbar auch Niethammer, WPg 1990, S. 202. Nach Heni, WPg 1990, S. 93, S. 96 ist dies “mit Sicherheit kein tragfähiger Lösungsansatz”. In einer Stellungnahme zu einem Beitrag von Niethammer gibt Heni, WPg 1990, S. 203 jedoch zu, “daß eine von Anfang an betriebene Harmonisierung von handels- und insolvenzrechtlicher Rechnungslegung eine für die Praxis in vielen Fällen zweckmäßige Vorgehensweise darstellt. Ausnahmen mögen da gelten, wo sich die Buchführung des insolventen Unternehmens in desolatem Zustand befindet; hier könnte es angebracht sein, sich zunächst auf die rein insolvenzspezifische (pagatorische) Rechnungslegung zu beschränken.” [27] Andres, a.a.O. Fn. 26, § 151 Rdn. 15. [28] Vgl. zur Vorgehensweise mit Beispielen König, ZIP 1988, S. 1003, S. 1005ff. [29] So insbesondere Pink, a.a.O. Fn. 4, S. 82f.; Heni, WPg 1990, S. 93, S. 96, der darauf hinweist, daß zur Beurteilung der Perspektiven der Fortführungsalternative ein finanzplanartiges, d.h. streng an die zu erwartenden Zahlungsströme orientiertes Rechenwerk erforderlich wäre, dieses jedoch die Insolvenzpraxis überfordern dürfte. [30] Heni, WPg 1990, S. 93, S. 96. [31] Vgl. ausführlicher Höffner, BB 1999, S. 198, S. 200, S 202. [32] Vgl. zu der Kritik am Teilwertbegriff m.w.N. Werndl, a.a.O. Fn. 25, § 6 Rdn. 329f. [33] Vgl. nur Werndl, a.a.O. Fn. 25, § 6 Rdn. 331 m.w.N. [34] Vgl. dazu etwa Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Auflage 1995, Einleitung vor § 238 Rdn. 14-17. [35] Vgl. dazu insbesondere König, ZIP 1988, S. 1003, S. 1005f. [36] So auch zunächst Heni, vgl. oben in Fn. 26. [38] IdW, Stellungnahme HFA 2/1983, WPg 1983, S. 468ff. [39] Vgl. zu den Einzelheiten Höffner, BB 1999, S. 198, S 202 m.w.N.. [40] Ähnlich wohl auch Heni, a.a.O. Fn. 29, der allerdings zu wenig auf die Insolvenzsituation eingeht. [41] Siehe dazu oben den Text vor Fn. 24.
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